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Europäische Kommission beschließt Rahmen für staatliche Beihilfen während der COVID-19-Pandemie

Fachinfo
Erstellt von Joachim Rock

Beihilfen des Staates an Unternehmen unterliegen in der Regel den Beihilferegelungen der Europäischen Union. Um hier Rechtssicherheit für dringend notwendige Unterstützungsleistungen des Staates zu schaffen, hat die Europäische Kommission einen neuen Beihilferahmen beschlossen, der ab sofort gilt.

Mit dem Gemeinschaftsrahmen sind fünf Arten von Beihilfen vorerst bis Ende des Jahres genehmigt. Grob zusammengefasst beinhalten die beigefügten Regelungen folgende Maßnahmen:
- direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Steuervorteile an Unternehmen können bis zu 800.000 Euro umfassen;
- der Staat kann Bankdarlehen garantieren;
- zinsvergünstigte Darlehen des Staates an Unternehmen sind zulässig;
- staatliche Beihilfen, die von Banken weitergeleitet werden, gelten als Beihilfen an die Kunden, nicht an die Bank;
- der Staat kann Exportkreditversicherungen anbieten.

Der Rahmen ist als PDF-Datei beigefügt:

EU-COM-Covid19_temporary-framework.pdf


Die Europäische Kommission hat darüber hinaus am 13. März 2020 eine Mitteilung mit dem Titel "Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie" beschlossen.
Sie finden das Dokument in deutscher Sprache bspw. im Internetangebot des Bundesrates unter folgendem Link:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0101-0200/139-20.html

Die Mitteilung erlaubt etwa Kompensationen von unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Ausfällen.