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Kostenerstattung für Energieberatung und Managementsysteme in stationären Pflegeeinrichtungen / Korrektur von Formularen

Nach § 154 SGB XI erhielten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie hatten einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Nun mussten die Formulare korrigiert werden, wenn bspw. Jahresabrechnungen verspätet eingereicht werden können.

Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 geregelt, dass die Jahresabrechnungen der Versorger, die den Pflegeeinrichtungen bis zum 30. August 2024 noch nicht vorliegen, bis zum 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen nachzureichen sind. Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer Kürzung der ausgezahlten Ergänzungshilfen um 20 Prozent für den betreffenden Zeitraum. Die Richtlinien wurden entsprechend angepasst.

In den Anlagen zur Richtlinie nach § 154 SGB XI (Excel-Formulare) gab es einen Fehler bei der Datumseingabe in den Deckblättern der Formulare: Es konnten nur Datumseingaben bis 01.01.2025 vorgenommen werden. Diese Limitierung wurde nun aufgehoben. Somit können Korrekturen von Anträgen mit aktuellem Datum vorgenommen werden. Die Datumseingabe ist nunmehr auf den 31.12.2025 begrenzt. Die neuen Formulare wurden auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht und befinden sich auch in der Email-Anlage.