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Fachliche Weisungen der BA zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, § 32 SGB II nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionsvorschriften im SGB II

Mit neuen Fachlichen Weisungen hat die BA in Abstimmung mit dem BMAS auf das Urteil des BVerfG zu den Sanktionen im SGB II reagiert und Regelungen für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen getroffen.

Am 05.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsminderungen im SGB II entschieden. Es hat festgestellt, dass die Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung mithilfe von Leistungsminderungen im Grundsatz verfassungskonform sind, allerdings die in §§ 31 bis 31b SGB II verankerten Sanktionsregelungen teilweise unverhältnismäßig und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sanktionen wegen Verstößen gegen Meldepflichten und die besonders scharfen Sanktionen bei Jugendlichen sind nicht von dem Urteil erfasst. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG eine verbindliche Neuregelung angeordnet. Mit den o.g. Weisungen der BA soll das Übergangsrecht in Abstimmung mit dem BMAS bis zu einer gesetzlichen Neuregelung umgesetzt werden. Nachdem die Entwürfe der Fachlichen Weisungen von der paritätischen Mitgliedsorganisationen Tacheles e.V. öffentlich gemacht worden sind und Kritik von mehreren Seiten, auch dem Paritätischen Gesamtverband daran geäußert wurde, wurden die Weisungen in wesentlichen Punkten korrigiert. Die nun veröffentlichte Endversion berücksichtigt wichtige Anliegen, die der Paritätische in einem Schreiben an den Bundesarbeitsminister gerichtet hatte. Der Verband forderte, dass auch beim Zusammentreffen von Sanktionen die vom BVerfG angemahnte Obergrenze von maximal 30% Kürzungen einzuhalten ist und dass die vom obersten Gericht vorgesehenen Härtefallprüfungen auch bei Sanktionen wegen Meldeversäumnissen zum Tragen kommen müssen.

Wesentliche Neuregelungen in den Fachlichen Weisungen:

    ·\tDie maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Minderungen um mehr als 30 % des Regelbedarfs für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären wird in den Fachlichen Weisungen aufgegriffen. Jetzt gilt auch beim Zusammentreffen und sich zeitlich überschneidenden Sanktionen, dass die monatliche Minderung nicht mehr als 30% betragen darf.
    ·\tBerücksichtigung einer außergewöhnlichen Härte: Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine Leistungsminderung nicht erfolgen soll, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde und dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, entweder eine Härtefallregelung oder eine Ermessensregelung zu treffen. Mit den Fachlichen Weisungen wird eine Härtefallregelung eng nach dem Wortlaut der Urteilsbegründung getroffen. Bei jeder Sanktion (einschließlich solcher im Falle von Meldeversäumnissen) ist nunmehr das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte zu prüfen.
    ·\tNachträgliche Mitwirkung: Das BVerfG hat entschieden, dass eine Sanktion grundsätzlich enden soll, wenn die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wird. Die Fachlichen Weisungen geben nähere Hinweise zu dieser Fallkonstellation und enthalten die Vorgabe, dass eine Minderung in diesen Fällen nicht länger als ein Monat andauern soll.
    • Die getroffenen Regelungen finden grundsätzlich auch Anwendung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15-25 Jahren.

    Anlagen: Weisungstexte
    fw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdffw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdffw-sgb-ii-32_ba015867.pdffw-sgb-ii-32_ba015867.pdf

    Siehe auch https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2586/