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G-BA beschließt Anpassungen der Rehabilitations-Richtlinie

Durch die im Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) vorgesehenen Regelungen wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie den Zugang zu einer Anschlussrehabilitation schneller und einfacher zu gestalten. Der G-BA hat am 16. Dezember 2021 auf Grundlage dessen neue Regelungen für die Verordnung und Einleitung von Rehabilitationsleistungen beschlossen und entsprechende Anpassungen in der Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) vorgenommen. Der Paritätische Gesamtverband hatte im Rahmen des vorangegangenen Beteiligungsverfahrens des G-BA zu ausgewählten Anpassungsvorschlägen Stellung genommen.

Nachfolgend die wesentlichen Anpassungen der Reha-RL:

§ 15 Reha-RL - Geriatrische Rehabilitation

Bekommen Versicherte ab 70 Jahren künftig eine geriatrische Rehabilitation ärztlich verordnet, prüfen die gesetzlichen Krankenkassen die medizinische Erforderlichkeit dieser Maßnahme nicht mehr. Dadurch sollen mögliche Zugangshürden in der Versorgung geriatrischer Patient*innen abgebaut werden. Stattdessen prüfen die verordnenden Ärztinnen und Ärzte anhand festgelegter Kriterien und mit Hilfe geeigneter Instrumente den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation. Zur ärztlichen Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation bedarf es künftig z. B. lediglich der Ausweisung einer (anstatt zwei) rehabilitationsbegründenden Funktionsdiagnose. Hierfür hatte sich der Paritätische eingesetzt. Zudem kann Patient*innen über 60 und unter 70 Jahren mit einer erheblich ausgeprägten geriatrischen Multimorbidität auch weiterhin im Rahmen des regulären Verordnungsverfahrens eine geriatrische Rehabilitation verordnet werden. Auch hierfür hatte sich der Paritätische ausgesprochen.

§ 16 Reha-RL - Anschlussrehabilitation

Für bestimmte Fallgruppen, wie z. B. bei Personen mit Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, des Bewegungsapparates, der Atmungsorgane, neurologischen Krankheiten, Krebserkrankungen oder Organ-Transplantationen und -Unterstützungssystemen, prüfen die Krankenkassen künftig nicht mehr, ob eine Anschlussrehabilitation medizinisch erforderlich ist. Nach wie vor müssen zur ärztlichen Verordnung einer Rehabilitation jedoch die Voraussetzungen hierfür (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) gegeben sein.

Der Paritätische hatte sich - ebenso wie die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Patientenvertretung (PatV) - für eine weitergehende Neuregelung der Anschlussrehabilitation ausgesprochen: Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Antragstellungsprozesse sollte für die Reha-RL das Direkteinleitungsverfahren inklusive des AHB-Indikationskataloges der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen werden, um nach einem Krankenhausaufenthalt einen nahtlosen Übergang der Patient*innen in eine notwendige Anschlussrehabilitation zügig und bürokratiearm gewährleisten zu können. Leider hat sich diese Position nicht durchgesetzt.

Die Änderung der Reha-RL wurde am 16. Februar 2022 im Bundesanzeiger ausgefertigt und tritt am 01. Juli 2022 in Kraft. Zuvor wurde der Beschluss durch das Bundesministerium für Gesundheit gem. § 94 SGB V geprüft und nicht beanstandet.

Die Stellungnahme des Paritätischen, den Beschlusstext und die Tragenden Gründe des G-BA sowie die Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums zur Reha-RL sind der Fachinformation beigefügt.