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G-BA passt Corona-Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit

Am 2. Dezember 2021 reagierte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf das aktuelle Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und passte bislang befristete Sonderregelungen zeitlich an. Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, erläutert, dass es nun wichtig sei, entschlossen zu handeln. Die vierte Welle der Corona-Pandemie sei durch sehr hohe Infektionszahlen, eine zu niedrige bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensivstationen der Krankenhäuser geprägt.

 

Zeitlich befristete Corona-Sonderregelungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit sowie verordnete Leistungen werden bis Ende März 2022 verlängert. Bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung wurden reaktiviert. Beispielsweise können Krankenhäuser bis Ende März von der Mindestausstattung an Pflegefachkräften bei bestimmten komplexen Behandlungen abweichen. Zudem wird ebenfalls in den Krankenhäusern auf bestimmte Kontrollen durch den Medizinischen Dienst verzichtet.

Mit diesen Beschlüssen leiste der G-BA einen Beitrag, um Krankenhäuser sowie Arztpraxen zu entlasten und zugleich Patient*innen zu schützen, führt Prof. Hecken aus. Es solle alles daran gesetzt werden, die Gesundheitsversorgung für alle aufrechtzuerhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Patient*innen an Covid-19 erkrankt seien oder aus anderen Gründen, wie z. B. einem Herzinfarkt oder wegen einer chronischen Erkrankung, medizinische Hilfe bräuchten. Er appelliert an die Bundesregierung und die Landesregierungen, in der Ministerpräsidentenkonferenz das Ihrige zu tun, um einen Kollaps der Intensivversorgung in den Krankenhäusern abzuwenden und spricht seinen Dank all jenen Menschen aus, "die in medizinischen Einrichtungen oder in Pflegeheimen seit vielen Monaten bis zur eigenen Erschöpfung arbeiten und damit unbeschreiblich viel für unsere Gesellschaft leisten".

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen geht es um die folgenden Sonderregelungen:

Arbeitsunfähigkeit: Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin/ des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden. 

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und der/ die Patient*in damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patient*innen per Video erbracht werden.

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der Anforderungen zur Qualitätssicherung geht es um diese Sonderregelungen:

Personal-Mindestvorgaben: Bei bestimmten komplexen Behandlungen können Krankenhäuser von den Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften sowie für die ärztliche wie pflegerische Weiterbildung abweichen, die in folgenden Richtlinien geregelt sind:

• Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFRRL)
• Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
• Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
• Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
• Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
• Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)

Aussetzen von Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD): Aufgrund der Corona-Pandemie werden die Kontrollen im Sinne der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA erneut vom 2. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Zudem finden keine Kontrollen des MD vor Ort in den Krankenhäusern statt, um Kontakte und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Inkrafttreten der Beschlüsse
Der Beschluss vom 2. Dezember 2021 zu den verordneten Leistungen tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft. Damit ist auch beim Krankentransport eine lückenlose Versorgungspraxis abgesichert. Hier waren Teile an die ausgelaufene epidemische Lage nationaler Tragweite gebunden. Der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Qualitätssicherung tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 2. Dezember 2021 in Kraft. Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bereits bis 31. Mai 2022, da sie an § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind. Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind auf der Homepage des G-BA zu finden. Für den Bereich der veranlassten Leistungen gibt es zusätzlich eine Übersicht.  

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der anliegenden Pressemitteilung.