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Geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) veröffentlicht

Das Bundeskabinett hat am 23.06.2021 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung- TestV) ohne Aussprache beschlossen. Die Testverordnung ist am 25.06.2021 im Bundesanzeiger erschienen. Sie tritt am 1. Juli in Kraft.

Änderungen sind im Vergleich zur vorherigen Verordnung insbesondere im Bereich der bestehenden Regelungen zur Beauftragung von Teststellen und deren Kontrolle erfolgt, die aufgrund aktuell bekannt gewordener Betrugsfälle notwendig wurden.  Zudem wird der Anspruch auf Ausstellung eines Testnachweises um den Anspruch auf die Ausstellung eines COVID-19 Genesenenzertifikates oder eine COVID-19 Testzertifikates erweitert.
Folgende Änderungen sind mit Blick auf Paritätische Mitgliedsorganisationen relevant:

  • Der Anspruch auf Testung mittels Antigen-Tests wird um die Testung mittels überwachter Selbsttests zur Eigenanwendung ergänzt. Diese Durchführung muss von einem Leistungserbringer nach § 6 vor Ort überwacht werden (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung) (§ 1 Abs. 1 Nr. 3).
  • Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn sie in den in § 4 aufgeführten Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind. Dort wurden Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gem. § 51 Abs. 1 SGB IX aufgenommen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6). Wir hatten uns in unserer Stellungnahme dafür ausgesprochen, dass die bisher in der Begründung aufgeführte Klarstellung, dass zu den stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe insbesondere voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (darunter fallen auch Einrichtungen der voll- und teilstationäre Eingliederungshilfe wie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) gehören, erhalten bleibt. Die Begründung wurde unverändert übernommen, so dass diese Klarstellung auch in der aktuellen Fassung gilt (S. 31).
  • Die Vergütungsmöglichkeiten werden vereinheitlicht und in der Höhe angepasst: Die TestV unterscheidet nun zwischen durch die Einrichtung selbst beschafften PoC-Antigentests zur professionellen Anwendung und Antigentests zur Eigenanwendung. Die Vergütung der Sachkosten erfolgt künftig mit einer am aktuellen Marktpreis orientierten Pauschale. Die Leistungserbringer und die im Rahmen ihres Testkonzepts berechtigten Einrichtungen erhalten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 1. Juli 2021 eine Pauschale von 3,50 Euro pro Test. Eine Übergangsregelung ist leider nicht vorgesehen (§ 11).
  • Auch ambulante Dienste der Eingliederungshilfe sind berechtigt, im Rahmen ihres Testkonzepts 30 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen.
  • Die Personal-/Durchführungskosten für Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (das sind Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes und stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe), die Tests im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts durchführen (PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung) betragen je Testung 8 Euro. (§ 12 Abs. 3).
  • Neu aufgenommen wurde, dass nun auch die Personalkosten/Durchführungskosten für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) vergütet werden. Diese Einrichtungen erhalten nun ebenso künftig 8 Euro. Damit wurde eine von uns dauerhaft vorgetragene Forderung aufgegriffen.
  • Die Höhe der Durchführungskosten wird für Pflegeeinrichtungen zwar nicht in der TestV selbst geregelt, sondern in den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV). Jedoch strahlen die in der TestV für andere Leistungserbringer festgelegten Vergütungshöhen auch auf die Kostenerstattungs-Festlegungen TestV aus, die nun zu ändern sind.
  • Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) beträgt je Testung 5 Euro. (§ 12 Abs. 2)
  • Die TestV kennt keine Durchführungskosten, wenn die Mitarbeitenden sich bspw. zu Dienstbeginn zuhause selbst testen. Welche Auswirkungen dies auf Länder hat, die dazu eine eigene Regelung geschaffen haben, muss dort entschieden werden. Das BMG und der GKV-SV haben deutlich gemacht, dass bei nicht überwachten Eigentests der Mitarbeitenden vor Dienstantritt nur die Sachkosten, jedoch keine Durchführungskosten geltend gemacht werden können.
  • Leider nicht aufgegriffen wurde unsere Forderung, dass ambulante Angebote der Suchtarbeit sowie der Selbsthilfe, Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, der Migrationsberatung und weiterer Beratungsangebote in die präventiven Testungen und ihre Finanzierung einzubinden sind.
  • Der Anspruch auf Vergütung von PoC-Antigen-Tests oder überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt sich auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests fortschreibend eine Marktübersicht dieser Tests. (§ 1 Abs.1 Satz 3 TestV)

Der Paritätische hat gemeinsam mit den Kollegialverbänden zum Entwurf der überarbeiteten TestV Stellung genommen. Der Fachinformation beigefügt ist die im Bundesanzeiger veröffentlichte TestV, die TestV (mit Begründung) sowie die Stellungnahme der BAGFW.