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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Beschlüsse über Änderungen der Richtlinien: Krankenbeförderung und Rehabilitation

Die Anpassungen der Richtlinien erfolgten im Zuge der Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) und des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG).

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Anpassungen zu folgenden Richtlinien beschlossen, die im Zuge gesetzlicher Änderungen erforderlich wurden.

Rehabilitations-Richtlinie:

Gem. § 40 Abs. 2 u. 3 SGB V (Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige) wurde mit Inkrafttreten des PpSG die Situation pflegender Angehöriger hinsichtlich der Inanspruchnahme einer stationären Rehabilitation verbessert. Pflegende Angehörige können unabhängig vom geltenden Vorrang der ambulanten Rehabilitation eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen. Eine ärztlich verordnete stationäre Rehabilitation kann deshalb von der Krankenkasse nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, dass ambulante Leistungen am Wohnort ausreichen würden. Die Neuregelung unterstützt pflegende Angehörige, rehabilitative Leistungen in einem von der oftmals belastenden Alltagspraxis gelösten Setting in Anspruch zu nehmen. Es wurde zudem in Abs. 3 festgelegt, dass pflegende Angehörige im Fall ihrer stationären Rehabilitation auch Anspruch auf die Versorgung des Pflegebedürftigen haben.

Mit einem entsprechenden Beschluss hat der G-BA seine Rehabilitations-Richtlinie an die Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz angepasst.

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/832/

Krankentransport Richtlinie:

Die bei Krankenfahrten anfallenden Kosten werden nach dem bisher vorgesehenen Verfahren jeweils nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse für die konkrete Einzelfahrt übernommen. Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, wurde das Genehmigungsverfahren im PpSG für vulnerable Patientengruppen durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion vereinfacht (vgl. § 60 Abs. 1 SGB V). Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Zukünftig darf darüberhinaus auch von Seiten eines Krankenhauses eine Krankenbeförderung verordnet werden (TSVG).

Der G-BA hat nun die beiden Anpassungen der Krankentransport-Richtlinie an gesetzliche Änderungen beschlossen.

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/833/

Die Beschlüsse werden dem BMG zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.