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G-BA nimmt Beratungen zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege auf

Nach den Vorgaben des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Richtlinie über die Rahmenbedingungen der außerklinisch erbrachten Intensivpflege erarbeiten und beschließen. Hierfür wurde nun das Beratungsverfahren eingeleitet, so dass die zuständige Arbeitsgruppe ab sofort ihre Arbeit aufnehmen kann.

Der G-BA hatte anlässlich des nun eingeleiteten Beratungsverfahrens eine Pressemitteilung herausgegeben, in welcher Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, erklärt:

„Der G-BA hat vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, den äußerst komplexen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege zu konkretisieren und im Sinne der Pflegebedürftigen auszugestalten. Um den Betroffenen eine Pflegesituation zu bieten, die möglichst viel Selbstbestimmung eröffnet und zugleich eine gute Versorgung bietet, wird es qualitätssichernde Anforderungen geben. Diese werden sich insbesondere auf die Zusammenarbeit der Leistungserbringer beziehen, auf die besondere Qualifikation der verordnenden Ärztinnen und Ärzte sowie auf die Aufgabe, das patientenindividuelle Therapieziel festzustellen. Teil des neuen Leistungsanspruchs wird es beispielsweise auch sein, dass bei den künstlich beatmeten Patientinnen und Patienten zukünftig mit jeder Verordnung geprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung möglich ist oder nicht, um bestehende Potenziale besser zu erkennen und auf die Entwöhnung gezielter hinzuwirken.

Die Umsetzungsfrist für den G-BA ist mit zwölf Monaten sehr knapp bemessen, darauf haben wir im Gesetzgebungsverfahren eindringlich hingewiesen. Umso wichtiger ist es jetzt, dass die Träger- und Patientenorganisationen des G-BA zügig beraten. Vorfestlegungen gibt es nicht, auch wenn es in der Öffentlichkeit immer wieder anderslautende Befürchtungen gab. Sobald in den Gremien des G-BA ein weitgehend konsentierter Regelungsentwurf vorliegt, werden wir eine breite Fachöffentlichkeit auffordern, sich in einem strukturierten Stellungnahmeverfahren zu den geplanten Details zu äußern.“

Hintergrund

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) werden die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt (§ 37c SGB V neu). Das Gesetz enthält finanzielle Anreize für Krankenhäuser, das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung frühzeitig und nicht erst kurz vor der Entlassung von Patientinnen und Patienten zu prüfen. Wenn Einrichtungen dies nicht tun, müssen sie mit finanziellen Abzügen rechnen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sollen künftig eine außerklinische Intensivpflege verordnen können. Außerdem will der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen mit Hilfe der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung gegen kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der ambulanten Intensivpflege vorgehen. Sie sollen einmal pro Jahr prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung von Beatmungspatientinnen und -patienten sichergestellt ist, wenn sie zu Hause betreut werden.

Der Gesetzgeber beauftragte den G-BA, innerhalb von zwölf Monaten nach Verkündung des Gesetzes das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen außerklinischer Intensivpflege, differenziert nach unterschiedlichen Patientengruppen, zu regeln. Zudem sind vom G-BA Anforderungen u. a. an die Zusammenarbeit der Leistungserbringer festzulegen.

Die Anforderungen an die Beratungen im G-BA sind damit sehr hoch. Der Paritätische hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren immer wieder gefordert, die Bedarfe und Interessen der betroffenen Menschen ins Zentrum der gesetzlichen Regelungen zu stellen. Die Teilhabe und die umfassende intensivpflegerische Versorgung am Wahlort des Betroffenen muss bei allen Regelungen und Entscheidungen das höchste Ziel sein - und dies gilt nun auch für die Beratungen zur Richtlinie im G-BA.