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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) weitet Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde aus

Am 19. November 2021 beschloss der G-BA, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde bescheinigen können, die bereits als Patient*innen in der Praxis bekannt sind, sondern auch Versicherten, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Sprechstunde noch unbekannt sind.

Seit Oktober 2020 besteht bereits die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde für Versicherte. Die Erweiterung auf Versicherte, die das erste Mal Kontakt zu der Ärztin oder dem Arzt haben, unterscheidet sich jedoch in der Dauer der erstmaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In einer Arztpraxis bekannte Versicherte können bis zu 7 Kalendertage krank geschrieben werden, für unbekannte Versicherte ist dies lediglich für bis zu 3 Kalendertage möglich.

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 und ist unabhängig vom getroffenen Beschluss. Demnach können Patient*innen mit leichten Atemwegserkrankungen, nach einer telefonischen Befragung, bis zu 7 Kalendertage krank geschrieben werden. Bei Bedarf kann die Krankschreibung auf diesem Wege für nochmals 7 Kalendertage verlängert werden.

Hintergrund (aus der Pressemitteilung): Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
des G-BA

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – die sogenannte Krankschreibung – von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.
Aus dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vom Juni 2021 ergab sich für den G-BA der Auftrag, das Feststellen der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung, also auch für in der Praxis unbekannte Versicherte, zu regeln und zu beschließen.

Die vollständige Pressemitteilung des G-BA finden Sie im anliegenden Dokument.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Meldung auf der Homepage des G-BA.