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Häusliche Krankenpflege: Neue Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden

Am 28. Oktober 2021 wurden in der Bundesschiedsstelle HKP Regelungen zu einem neuen § 6 der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V zu Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Verordnungen nach Nr. 31a HKP-RL) geeint.

 

In den bisherigen Bundesrahmenempfehlungen werden die bisherigen §§ 6 – 9 zu §§ 7 – 10.  Der neue § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Mit den Änderungen wird abgestrebt, dass die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Nr. 31a HKP-RL) durch Leistungserbringer erfolgt, die sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert haben (spezialisierte Leistungserbringer). Dies können spezialisierte ambulante Pflegedienste sein, die diese Leistung in der Häuslichkeit des Patienten erbringen. Des Weiteren kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden  auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen, in sogenannten Wundzentren. Beide müssen einen Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V haben.  
 
Darüber hinaus kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch durch nicht spezialisierte ambulante Pflegedienste erfolgen, wenn kein spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung übernehmen kann. Die nicht spezialisierten Leistungserbringer können allerdings - vermittelt durch die Krankenkassen - zu einem späteren Zeitpunkt durch einen spezialisierten Leistungserbringer ersetzt werden und vorausgesetzt, der/die Versicherte will auch einen Wechsel. Hierfür wurde in der Schiedsstelle eine Übergangsfrist eingeführt.
 
Der neue § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Bis zum 01.10.2022 stehen die spezialisierten Leistungserbringer und die nicht spezialisierten ambulanten Pflegedienste gleichberechtigt nebeneinander bei der Verordnungen nach Nr. 31a HKP-RL. Erst danach soll es einen Vorrang der spezialisierten Leistungserbringer geben; d.h. ambulante Pflegedienste haben bis dahin die Möglichkeit, durch definierte Qualifizierung von Mitarbeiter*innen „Spezialisierter Leistungserbringer“ zu werden. 

Es gelten folgende Anforderungen an spezialisierte Leistungserbringer:

Leitung

  • verantwortliche Pflegefachkraft mit spezifischer Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (zertifizierte Weiterbildung) oder
  • Pflegefachkraft im Sinne einer Fachbereichsleitung (fachliche Leitung und Aufsicht) mit spezifischer Zusatzqualifikation
  • spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 168 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.

Pflegefachkräfte, die fachpflegerische Versorgung bei Versicherten übernehmen:

  • alle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung übernehmen, benötigen eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden und
  • jährliche Fortbildung zur Aktualisierung des fachspezifischen Wissens „Wundversorgung“ (wird auf Fortbildungsverpflichtung angerechnet)
  • spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten

Es gelten folgende Übergangsregelungen für die Anforderungen an die Zusatzqualifikation bei der Leitung bei den spezialisierten Leistungserbringern bis zum 01.01.2024

Soweit bereits bestehende Pflegedienste keine verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachbereichsleitung mit einer Zusatzqualifikation vorhalten, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn

  • sich bei dem Pflegedienst eine Pflegefachkraft in Weiterbildung zur spezifischen Zusatzqualifikation befindet und
  • eine externe Fachkraft, die die Voraussetzungen der spezifischen Zusatzqualifikation erfüllt und mit der ein Kooperationsvertrag besteht, hinzugezogen wird.

Es gelten gestufte Übergangsregelungen für die Anforderungen an die Zusatzqualifikation bei den Pflegefachkräften, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei Versicherten vornehmen

Stufe 1 bis zum 01.01.2024

Stufe 2 bis zum 01.01.2026

  • Anforderungen sind bei bereits bestehenden Pflegediensten mit einem Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V auch erfüllt, wenn alle Pflegefachkräfte, die die Versorgung eigenverantwortlich übernehmen, eine Zusatzqualifikation im Bereich der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in Höhe von 56 UE zum 01.01.2022 nachweisen können.
  • Stufe 1: Bis zum 01.01.2024 sollen mindestens 50 % der die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nachweisen.
  • Stufe 2: Bis zum 01.01.2026 müssen alle die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nachweisen.

Die Änderungen und Anforderungn finden Sie auch in einer übersichtlichen Tabelle im beigefügten Merkblatt