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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnung von Behandlungspflege in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Die Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a SGB XI unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht.

Für Versicherte, bei denen der Bedarf an medizinischer Behandlungspflege keine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert, ist eine Erbringung von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur zulässig, wenn die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört. Hierzu muss eine Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen.

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erlangen die Regelungen in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen  gem. SGB XII (ab 2020  SGB IX) weiterhin an Bedeutung.  

Der Beschluss wurde am 30.11.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere Informationen können unter folgendem Link eingesehen werden.

https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3497/