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Haushaltsplanungen – Auswirkungen auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Am Freitag, dem 5. Juli 2024 haben Bundeskanzler Scholz, Wirtschaftsminister Habeck und Finanzminister Lindner ihre Vorstellungen für den Haushalt 2025 und die weitere Regierungsarbeit vorgestellt. In dem Papier Wachstumsinitiative sind auch Pläne zum Umgang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) enthalten.

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023, seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmer*innen und erfordert von ihnen, Risiken und Verstöße in ihrer Lieferkette zu erkennen und zu beheben, sowie Berichte über ihre Bemühungen zur Einhaltung von Standards zu veröffentlichen. Dabei gibt es keine Ausnahmen für gemeinnützige Organisationen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf ihrer homepage veröffentlicht, dass die Frist zur Übermittlung der Berichte nach dem LkSG nach hinten auf den 31.12.2024 geschoben worden ist, siehe https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html

Die Erfüllung der übrigen Sorfaltspflichten nach dem LkSG werden von der Verschiebung der Frist jedoch nicht berührt und müssen nach derzeitigem Stand umgesetzt werden.

Parallel ist am 5.7.2024 die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive) im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Diese muss nun bis zum 26. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Da die EU-Regelungen der CSDDD in einigen Punkt Abweichungen zum deutschen LkSG enthält, werden die Regelung angepasst werden müssen.

Nach den Plänen der Bundesregierung in dem Papier zur Wachstumsinitiative (siehe S. 10 Punkt 15) soll die Umsetzung „1:1 so bürokratiearm wie möglich umgesetzt werden“. Ziel sei es, dass zunächst weniger Unternehmer als bisher unter das LkSG fallen.

Nach Einführung der sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) zum 1. Januar 2025 ist geplant, dass die Unternehmen die Berichte nach dem LkSG durch die vorgesehenen Berichte der Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzen können. Bis dahin werde von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten des LkSG abgesehen.

Die Bundesregierung möchte sich des Weiteren dafür einsetzen, die umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich zu reduzieren und Entlastungen für nachgelagerte, kleinere Unternehmen zu schaffen, indem verbindliche Standards bei der Informationsgewinnung festgelegt werden sollen.

Über den weiteren Fortgang zum LkSG werden wir Sie weiterhin unterrichten.