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Heilmittelpreise nach § 125b SGB V

Der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände haben sich nach § 125b SGB V auf die höchsten geltenden Heilmittelpreise je Position verständigt.

Mit dem am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist die Steigerung der Vergütungen für die Heilmittelerbringung nicht mehr an die Grundlohnsummensteigerung gebunden. Anstelle der regionalen Kassenverhandlungen werden die Vergütungen künftig je Berufsgruppe bundesweit einheitlich verhandelt werden. Beteiligt an diesen Verhandlungen sind die maßgeblichen Verbände der Erbringer von Heilmittelverbänden (§ 125 b SGB V). Zu beachten ist auch, dass die Zulassungsbedingungen ebenfalls künftig bundesweit verhandelt werden sollen.

Demnach sind die Preise nach § 125b SGB V als neue Preisliste der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (a.F.) anzusehen.

Die Preise, z. B. für Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie können auf der Homepage des GKV-Spitzenverband unter folgendem Link eingesehen werden.

https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/heilmittelpreise/heilmittelpreise.jsp