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Inflationsausgleichsprämie: bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz

Am 25.10.2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2022, S. 1743). Darin enthalten ist auch die sog. Inflationsausgleichsprämie in § 3 Nr. 11c EStG. Danach haben Arbeitgeber*innen ab sofort die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3000 Euro zu gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Die Inflationsausgleichsprämie ist neu geregelt und soll der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen und ist wie die sog. Corona-Prämie in § 3 Nr. 11a EStG aufgebaut.

Beachtet werden muss, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss, d.h. insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen. 

Die Zahlung kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Der Arbeitgeber muss bei Gewährung der Leistung, zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Ferner wird § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung geändert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem ALG II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.