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Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz: Vorgezogene Beratung im Bundesrat

Um die Auswirkungen der Corona-Krise auf Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, sowie auf soziale und Wirtschaftsunternehmen abzufedern, hat die Regierung kurzfristig einige Gesetze auf den Weg gebracht, die in einer Sondersitzung des Bundesrats am kommenden Freitag, den 27. März beschlossen werden sollen. Der Paritätische hat hierüber umfassend berichtet. Nun wurde bekannt, dass die Beratungen des Bundesrats zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPREG) kurzfristig vorgezogen und ebenfalls bereits in seiner Sondersitzung am 27. März vorgenommen werden sollen.

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, folgende Punkte in seine Stellungnahme aufzunehmen:

- Die bisherige Regelung zur Verordnung der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege sowie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zum Abschluss individueller Leistungsvereinbarungen sollen solange weiter gelten, bis die im Gesetzesentwurf vorgesehene GBA-Richtlinie gemäß § 37c Absatz 1 Satz 8 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V erlassen beziehungsweise die Rahmenempfehlungen gemäß § 132l Absatz 1 SGB V vereinbart sind.

- Die im IPREG vorgesehenen Finanzierungsvorschriften der außerklinischen Intensivpflege, wonach Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege keine Eigenanteile mehr leisten müssen, auch auf die Einrichtungen der Kurzzeitpflege auszuweiten.

- Nach den Vorgaben des aktuellen IPREG-Entwurf erlischt der Anspruch auf die Finanzierung der Leistungen der außerklinische Intensivpflege sobald der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen erlischt, d. h. sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert. Um die weitere medizinische und pflegerische Versorgung des Versicherten sicherzustellen und Zeit für eine Neuorganisation der entsprechenden Versorgung des Versicherten zu gewährleisten, empfiehlt der Gesundheitsausschuss, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege für weitere sechs Wochen zu gewähren.

Leider empfiehlt der Gesundheitsausschuss keine Verbesserungsvorschläge zu den besonders kritischen Punkten des Gesetzentwurfs zum IPREG.

Wir fordern nach wie vor die Streichung des expliziten Verweises auf stationäre Pflege im Falle der Verweigerung durch den Versicherten, sich und die eigene Häuslichkeit durch den Medizinischen Dienst dahingehend prüfen zu lassen, ob "die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann". Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt der Versicherten muss selbstverständlich alleine in der Selbstbestimmung der Betroffenen liegen und darf keinesfalls durch den Medizinischen Dienst missachtet, eingeschränkt oder übergangen werden. Der Medizinische Dienst sollte den Betroffenen und deren Angehörigen vielmehr beratend zur Seite stehen, um die intensivpflegerische Versorgung im gewünschten Lebensumfeld der Versicherten sicherzustellen.

86-20 IPREG.pdf86-20 IPREG.pdfBundesrat_Sitzung_988-DrS86-1-20(neu).pdfBundesrat_Sitzung_988-DrS86-1-20(neu).pdf