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Kabinettsbeschluss zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) liegt vor

Das Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) wurde am 27.11.2024 im Bundeskabinett verabschiedet. Ob der Regierungsentwurf in der aktuellen politischen Situation Zustimmung im Bundestag und Bundesrat finden wird und damit das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann, ist nicht absehbar. Mögliche Szenarien zur Verabschiedung des ÌKJHG unterliegen zudem einem großen Zeitdruck.

Der Paritätische Gesamtverband spricht sich weiterhin für eine gesetzliche Grundlage zur Ausgestaltung einer inklusiven Kinder – und Jugendhilfe und Umsetzung der Gesamtzuständigkeit aus, die aber verbindliche Regelungen zur Finanzierung enthalten muss.  

Würde der vorliegende Regierungsentwurf verabschiedet, sind vor allem im Leistungserbringungsrecht erhebliche Verschlechterungen zu befürchten, die der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzesvorhabens (der Verbesserung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihrer Familien) nicht gerecht werden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Webfehler des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wiederholt werden und es zu einer Verschlechterung der Situation der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung kommen kann. 

Eine qualitative Leistungsverschlechterung kann und darf es aber nach der Intention der Reform nicht geben, insbesondere wenn ein verschlechtertes Leistungserbringungsrecht im Vergleich zu den bisherigen Regelungen im SGB IX entsteht. Es bedarf dringend klarer Regelungen, wie sich ein inklusives SGB VIII in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, bzw. Rahmenverträgen, abbilden lässt.

Daher fordert der Paritätische Gesamtverband:  

  • die Eröffnung des Zugangs zu den Schiedsstellenverfahren für alle ambulanten Leistungen im IKJHG  
  • einen klaren Rechtsanspruch auf Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen und Rahmenvereinbarungen für alle Leistungen, sowie die Anerkennung der Tarifbindung
  • keine Veränderungen im § 78 SGB VIII, die die Rechtsstellung freier Träger schwächen 

Die Umsetzung einer Gesamtzuständigkeit im SGB VIII ist nicht nur eine Frage der Verwaltungsumstellung, sondern auch eine Frage im Rahmen der Angebotsgestaltung. Nur wenn unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips freie Trägerstrukturen die reale kostendeckende Möglichkeit bekommen, Angebote inklusiv zu gestalten und weiterzuentwickeln, kann den Bedarfen von jungen Menschen und ihren Familien im Sinne des inklusiven SGB VIII Rechnung getragen werden. Dazu braucht es eine ausreichende Finanzierung und die faire Ausgestaltung des Leistungserbringungsrechtes.

Der Paritätische Gesamtverband verfolgt weiterhing sehr aufmerksam die Entwicklungen des IKJHG und steht für Rückfragen zur Verfügung. 

Im Downloadbereich finden Sie hier rechts:  

  • Gesetzentwurf zum IKJHG der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bundestag Drucksache 20/14035 
  • Synopse des DiJUF zum IKJHG-Regierungsentwurf vom 27.11.2024
  • Stellungnahme der BAGWF vom 2.10.2024 zum RefE vom 16.9.2024