Zum Hauptinhalt springen

Keine Vergütung für klagende Minijobberin während Corona-Lockdown

Fachinfo

Am 13. Oktober 2021 hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall zu entscheiden, dass eine geringfügig beschäftigte Verkäuferin ausstehendes Gehalt für April 2020 (432 Euro) verlangte, nachdem ihr Arbeitgeber eine Filiale in Bremen, in der die Klägerin tätig war, aufgrund behördlicher Anordnung („Lockdown“) schließen musste. Als Minijobberin stand der Kägerin auch kein Kurzarbeitergeld zu. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht obsiegte die Klägerin zunächst. Das Bundesarbeitsgericht wies die Zahlungsklage nun jedoch ab.

Der Arbeitgeber trägt, so heißt es in der Pressemeldung (Nr. 31/21) des Gerichts, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall, so das Gericht weiter, realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Der Klägerin stand demnach keine Vergütung für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, da ihr Arbeitgeber unter diesen Umständen nicht zur Gehaltszahlung verpflichtet war. Anders als für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, denen staatlicherseits ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährt wurde, war für Minijobber*innen in dieser Situation kein adäquater Ausgleich für die (durch behördliche Veranlassung) entstandenen finanziellen Nachteile vorgesehen. Solche Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem für geringfügig Beschäftigte führen nach Auffassung des Gerichts aber nicht zu einer arbeitsrechtlichen Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

Die Entscheidung rief ein geteiltes Echo hervor. Teilweise wurde sie mit Verwunderung zur Kenntnis genommen und die Parallele zu Naturkatastrophen gezogen, bei denen der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trage und seine Arbeitnehmer*innen (weiterhin) bezahlen müsse, auch wenn er sie nicht (mehr) beschäftigen könne. Andere Stimmen halten das Urteil dagegen für nachvollziehbar, da die Pandemie ein allgemeines Lebensrisiko sei, das nicht allein dem Arbeitgeber zugeordnet werden könne, der somit auch nicht das Lohnrisiko zu tragen habe.  

Das Bundesarbeitsgericht betonte im Übrigen, dass es für die Klägerin in dem kleinen Geschäft keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit gegeben habe. Außerdem waren die ersten Corona-Verordnungen die am weitesten reichenden. Ob dies für alle (nachfolgenden) Verordnungen auch noch gelten könne, müsse im konkreten Fall geprüft werden.  

Wie viele Minijobber*innen es betrifft, die – wie die Klägerin – während des Lockdown im vergangenen Jahr kein Gehalt bekommen haben, ist nicht genau bekannt. Eine Klagewelle ist derzeit offenbar nicht feststellbar. Insbesondere in größeren Betrieben dürften in vielen Fällen doch noch alternative Einsatzmöglichkeiten für Minijobber*innen gefunden worden sein.