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Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: Auswirkungen auf gemeinnützige Träger mit Herbergs- und Übernachtungsbetrieb

Fachinfo
Erstellt von Marion von zur Gathen

Wenn es um gemeinnützige Träger mit Herbergs- und Übernachtungsbetrieb geht, ist vor allem von Jugendherbergen, Schullandheimen, Integrationshotels und –betrieben sowie von Familienferienstätten die Rede. Diese gemeinnützigen Träger mit Herbergs- und Übernachtungsbetrieb sind nicht nur vielen Menschen, ganz unterschiedlichen Alters bekannt, werden geschätzt und genutzt, sondern gelten auch als wichtige Angebote der sozialen Infrastruktur in Deutschland. Durch die Corona-Pandemie sind diese Träger und Einrichtungen in ihrer Existenz bedroht. Ihr besonderes Leistungsprofil hat dazu geführt, dass sie von den bisher geschaffenen Rettungsschirmen nicht erfasst sind. Diese Lücke sollte nunmehr mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket, dass der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 vorgelegt hat, geschlossen werden. Erste Einschätzungen der geplanten Maßnahmen lassen jedoch erkennen, dass die Jugendherbergen, Schullandheime, Integrationshotels und – betriebe sowie Familienferienstätten von dem beschlossenen Konjunkturpaket nicht hinreichend erfasst werden, um ihren Bestand zu sichern.

Folgende Maßnahmen sollen die Jugendherbergen, Schullandheime, Integrationshotels und –betriebe und Familienferienstätten unterstützen:

Punkt 13

Die unter Punkt 13 des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets genannten Überbrückungshilfen sind insofern zu begrüßen, als dass sie als Zuschüsse für entgangene Umsätze gewährt werden sollen. Das Programm, das mit einem Volumen von maximal 25 Mrd. Euro ausgestattet ist, richtet sich explizit auch an Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen Umsatzrückgänge von mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten nachweisen können. Die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August müssen noch 50 Prozent betragen. Entsprechende Nachweise sollen mit Hilfe von Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen erbracht werden. Sind diese Nachweise erfolgt, können die fixen Betriebskosten, je nach Umsatzrückgang, in Höhe von 50 bis zu 80 Prozent erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag soll dabei 150.000 Euro für drei Monate nicht übersteigen. Für kleinere Unternehmen sollen je nach Anzahl der Beschäftigten zwischen 9.000 Euro und 15.000 Euro gezahlt werden. Überzahllungen sollen verrechnet werden.

Vorab sollte unbedingt klargestellt werden, dass auch Träger der gemeinnützigen Familienerholung antragsberechtigt sind.

Erst einmal fällt auf, dass in den formulierten Bedingungen unklar bleibt, was die Bezugsgröße ist, auf die sich der festgeschriebene maximale Erstattungsbetrag bezieht. Im positiven Sinne sollte die Überbrückungshilfe „pro Übernachtungsstätte“ (also: Jugendherberge, Schullandheim, Integrationshotel, Familienferienstätte usw.) und nicht pro Träger verstanden werden. Sollten sich die Bedingungen nämlich auf den entsprechenden Träger der Einrichtungen beziehen, würde das im Falle von Trägern mit mehreren Einrichtungen dazu führen, dass sich lediglich kleinere Zuschüsse pro Einrichtung ergeben, mit denen die Existenz der Einrichtung nicht gesichert werden kann. Daher sollte der konkrete Bezug des Zuschusses bzw. der Überbrückungshilfe zum einzelnen Haus bzw. der einzelnen Einrichtung eindeutig formuliert werden.

Inhaltlich fällt auf, dass der wirtschaftliche Betrachtungszeitraum ungeeignet ist. Als Kriterium für eine Antragsberechtigung werden die Umsatzrückgänge Juni bis August mit herangezogen. Alle Träger versuchen - gerade vor dem Hintergrund der Lockerungen der Corona Regeln - jetzt ihren Betrieb wieder anzukurbeln, um Verluste möglichst gering zu halten. Es ist ihnen zu wünschen, dass sie eine Auslastung über 50 Prozent erreichen werden. Faktisch sind sie dann jedoch nicht mehr antragsberechtigt, obwohl ihre Verluste nicht annähernd ausgeglichen sind. Häufig werden trotz einer Auslastung von über 50 Prozent weiterhin Verluste erwirtschaftet.

Eine weitere Auslastungsreduzierung ist insbesondere für die Zeiten nach den Ferien (Ende August/Anfang September) zu erwarten, da insbesondere Klassenfahrten und Gruppenreisen eingeschränkt bleiben werden.

Auch die maximale Höhe des Erstattungsbetrages mit 150.000 Euro für drei Monate ist angesichts der nachhaltigen Umsatzeinbußen, die sich insbesondere für die Schullandheime bis weit in das Jahr 2021 abzeichnen, nicht ausreichend. Vielmehr lassen schon jetzt die zahlreichen Absagen von Klassenfahrten in Schullandheime, die sich auf dieses Angebot spezialisiert haben, befürchten, dass diese Einrichtungen mit den angekündigten Maßnahmen nicht zu halten sein werden. Das trifft auch auf die Jugendherbergen sowie Familienferienstätten mit entsprechenden Angeboten zu. Vor diesem Hintergrund sollte eine Ausweitung der Monate erfolgen, für die Umsatzrückgänge geltend gemacht und Überbrückungshilfen gewährt werden können, mindestens bis Ende 2020.

Ebenso dürfte es nur wenige, sehr große Einrichtungen geben, die den Zuschuss auf ihre fixen Betriebskosten vollumfänglich nutzen können. So betragen im Schnitt die fixen Betriebskosten über alle Familienferienstätten zwischen 30.000 und 60.000 Euro pro Monat. Selbst bei entsprechenden Umsatzrückgängen und einem Zuschuss von 80 Prozent, ergeben sich Beträge, die deutlich unter 50.000 Euro liegen.

Punkt 15

In Punkt 15 wird ein Kredit-Sonderprogramm der KfW zur „Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen“ (und hier insbesondere der gemeinnützigen Kinder- und Jugendunterkünfte) angekündigt. Dieses beseitigt zwar ein bestehendes Ungleichgewicht, das Ende März 2020 durch die „KfW-Corona-Kreditprogramme für Unternehmen“ entstanden ist, die den Einrichtungen mit einer gemeinnützigen Rechtsform vielfach verschlossen blieben. Diese Tatsache kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass angesichts eines eingetretenen Schadens in dreistelliger Millionenhöhe Kredite in der Regel nicht mehr zielführend sein werden. Denn es ist nicht nur fraglich, ob vor diesem Hintergrund entsprechende Kredite überhaupt noch sinnvoll sind, noch ob sie selbst bei einer 80-prozentigen Haftungsübernahme durch den Bund und einer (möglichen) 20-prozentigen Haftungsübernahme durch das jeweilige Land, von den Banken überhaupt gewährt werden. Zudem ist bisher völlig unklar, ob alle Bundesländer zu einer 20-prozentigen Haftungsübernahme bereit sind. Dieser Passus ist als „Kann-Bestimmung“ formuliert. Sofern hier keine verbindliche Einigung zwischen Bund und Ländern herbeigeführt wird, drohen ein „Flickenteppich“ und eine Kreditvergabe nach Belieben (oder: Kassenlage) der jeweiligen Bundesländer. Ohne 100-prozentige Haftungsfreistellung, werden den Trägern der Kinder- und Jugendunterkünfte aber keine Kredite bewilligt werden. Dabei bleibt die Frage weitestgehend unbeantwortet, ob die Einrichtungen aufgrund ihrer gemeinnützigen Ausrichtung und des Grundsatzes einer möglichst moderaten Preisgestaltung die mit den Krediten verbundenen Lasten überhaupt tragen können. Darüber hinaus erscheint es gegenwärtig noch völlig offen, ob die angekündigten Hilfen gegebenenfalls mit den bereits gewährten Unterstützungsleistungen der Bundesländer verrechnet werden müssen. Hierzu sollte eine deutliche Klarstellung erfolgen.

Von Beginn an wurde durch die gemeinnützigen Träger kommuniziert, dass Darlehen in der augenblicklichen Situation keine angemessene Unterstützung darstellen. Aufgrund ihrer gemeinnützigen Ausrichtung war es den Trägern zu keiner Zeit möglich, Gewinnrücklagen zu bilden. Nun sollen betriebswirtschaftliche Verluste durch Darlehen aufgefangen werden. Dies kann ganz automatisch zu einer Insolvenzantragsfrist aufgrund von Überschuldungstatbeständen führen.

Fraglich ist sogar, ob Geschäftsführer gemeinnütziger Einrichtungen durch eine Beantragung dieser Kredite nicht sogar in eine persönliche Haftung rutschen, da sie eine Überschuldung wissentlich herbeiführen. Darlehen sind ein Instrument für kurzfristige Liquiditätshilfen für Unternehmen mit ausreichend Gewinnrücklagen und müssen aus zukünftigen Liquiditätsüberschüssen zurückgeführt werden. Gemeinnützige Einrichtungen erfüllen diese Anforderung nicht.

Es ist zu begrüßen, dass bereits mehrere Bundesländer in den letzten Wochen auf die dringenden Liquiditätsprobleme der Jugendherbergen, Schullandheime und Familienferienstätten reagiert haben. Die Impulse des nun beschlossenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets haben eine andere Zielsetzung und müssen daher unbedingt zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Klarstellung muss die Bundesebene gegenüber den Ländern deutlich machen.

Abschließend noch ein kleiner Exkurs zu den angedachten Änderungen bei der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer im Punkt 1:

Erst einmal bleibt festzustellen, dass die Umsatzsteuerreduzierungen für gemeinnützige Einrichtungen nur einen sehr geringen bis gar keinen Nutzen haben werden. Häufig haben gemeinnützige Einrichtungen nur einen geringen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie unterliegen damit häufig dem reduzierten Umsatzsteuersatz von z. Zt. 7 Prozent (zukünftig 5 Prozent). Dieses gilt insbesondere für Inklusionsunternehmen. Es ist ihnen jedoch möglich 19 Prozent (zukünftig 16 Prozent) Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Durch die Änderung der Vor- bzw. Umsatzsteuersätze kommt nun eine weitere, wenn auch geringe Belastung auf die Einrichtungen zu, da die Reduzierungen nicht gleichermaßen erfolgten.

Fazit

Ob und wie das vorliegende Paket für gemeinnützige Träger mit Herbergs- und Übernachtungsbetrieb eine Hilfe darstellt, wird sehr davon abhängen, wie die dringend benötigten Überbrückungshilfen konkret ausgestaltet werden. Hier sind Nachbesserungen zwingend notwendig. Sollten die Nachbesserungen ausbleiben, muss davon ausgegangen werden, dass die Existenz für zahlreiche gemeinnützige Träger mit Herbergs- und Übernachtungsbetrieb nicht gesichert werden kann und es zukünftig viele dieser Angebote in der sozialen Infrastruktur in Deutschland nicht mehr geben wird.