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Kostenerstattungs-Festlegungen für Pflegeeinrichtungen zum Pflege-Schutzschirm veröffentlicht.

Der GKV SV hat nun nach Genehmigung des BMG die beigefügten Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI und das dazugehörige Muster zur Beantragung sowie die regionalen Kontaktadressen veröffentlicht. Die Festlegungen regeln die Erstattungsverfahren von durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 bedingten Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von Pflegeeinrichtungen (Kostenerstattungs-Festlegungen). Die Kostenerstattungsmöglichkeiten sind das Herzstück des Pflege-Schutzschirms im Rahmen der Coronakrise. Der Paritätische hat sich zusammen mit anderen Trägervereinigungen für eine umfassende Ausgestaltung und pragmatische Umsetzung eingesetzt.

Nach § 150 Absatz 2 SGB XI werden zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die ihnen infolge des anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erstattet. Für zugelassene Pflegeeinrichtungen findet § 85 Absatz 7 SGB XI insoweit keine Anwendung. Zum Verfahren wird vorgesehen, dass die Pflegeeinrichtungen ihre Mehraufwendungen und Mindereinnahmen angeben können und die Richtigkeit der Angaben erklären. Auf dieser Grundlage zahlen die Pflegekassen die entsprechenden Erstattungsbeträge aus. In einem nachgelagerten Verfahren lösen gegebenenfalls anderweitig erhaltene Finanzierungsmittel oder zu viel bezahlte Erstattungsbeträge Rückzahlungsverpflichtungen der Pflegeeinrichtungen und zu wenig bezahlte Erstattungsbeträge Nachzahlungsverpflichtungen der Pflegekassen aus.

Im Einzelnen enthalten die Festlegungen folgende Regelungen:

  • Anwendungsbereich: Von den Regelungen sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen umfasst sowie ambulante Betreuungsdienste. Dazu gehören auch alle Leistungsbestandteile, wie die Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI, Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, Individuelle Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI und in den in stationären Einrichtungen die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sowie Unterkunft und Verpflegung. Hospize fallen unter die Regelung, wenn sie nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen sind.
  • Investitionskosten und Ausbildungskosten: Ausbildungskosten werden berücksichtigt. Zur Aufnahme der Investitionskosten war der Gesetzgeber ausdrücklich nicht bereit (Ziffer 2 Abs. 2). Hier sind die ggf. in den Ländern vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen.
  • Anbieter niedrigschwelliger Angebote nach § 45a SGB XI sind nicht umfasst. Hier bedarf es der Klärung auf Landesebene. Ggf. kann der Bereich noch in einem zweiten Schritt, der einer weiteren gesetzlichen Änderung bedarf, berücksichtigt werden.
  • Geltendmachung: Die Regelungen dienen der schnellen Hilfe und es kann ungeachtet der Tatsache beantragt werden, ob bspw. Kurzarbeitergeld oder ein Ausgleich aus dem Infektionsschutzgesetz beantragt wurde. In einem nachgelagerten Verfahren erfolgt eine Spitzabrechnung, bei der die Pflegekasse ggf. Überzahlungen sowie Nachzahlungen feststellen kann. Dies kann z.B. im Rahmen einer Vergütungsverhandlung erfolgen (Ziffer 5 Abs. 1). Sofern Kollektivverhandlungen durchgeführt werden (bspw. ambulant) müssen hierfür andere Wege gewählt werden. Soweit anderweitige Finanzierungsmittel (z.B. über Kurzarbeit) erhalten worden sind, ist dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich anzuzeigen (Ziffer 3 Abs. 6, letzter Spiegelstrich).
  • Erstattungszeitraum: Berücksichtigt werden zwischen März 2020 und September 2020 entstandene Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen (Ziffer 2 Abs. 2). D.h., es ist unerheblich, ob bspw. eine Landesverordnung die (Teil-)Schließung der Tagespflegen erst spät im März 2020 verfügt hat, nachdem die Einrichtung zuvor im März selber mit einer Einstellung des Betriebes aktiv wurde. Grundlage für die Geltendmachung sind die Forderungen der Einrichtung des Monats Januar 2020.
  • Auszahlungsmodus: Grundsätzlich 14 Tage nach Beantragung erfolgt die Erstattung (Ziffer 4 Abs. 1). Ein weitergehender Anspruch bezogen auf die Monate März bis September 2020 kann nun bis Jahresende 2020 nachgemeldet werde (Ziffer 3 Abs. 7).
  • Personalkosten: Die Aufzählung der erstattungsfähigen Aufwendungen/Mindereinnahmen ist nicht abschließend. Damit sollte es auch möglich sein, Zuschläge für Mehrarbeit, für Dienste zu ungünstigen Zeiten usw. zu zahlen. Das Antragsformular (Deckblatt, Ziffer 4) lässt es nach derzeitiger Einschätzung vermutlich nicht zu, einen "Corona-Zuschlag" oder eine Prämie als Sachgrund konkret anzugeben. Für die dort aufgeführten abgeschlossenen Sachgründe für die Geltendmachung ist in dieser Hinsicht kein Benehmen mit den Trägervereinigungen hergestellt worden. Gegenwärtig geht die politische Diskussion aber dahin, dass ein Pandemie-Zuschlag ggf. pauschal und evtl. auch unabhängig von dem hier erläuterten Erstattungsverfahren, aber finanziert von den Pflegekassen, möglich ist. Diesbezüglich empfehlen wir die weitere Debatte abzuwarten.
  • Unter die Personalkosten können ferner Honorarkräfte fallen. Die Erstattungsfähigkeit ist neben Pflege und Betreuung bei „sonstigen Personal“, z.B. Hauswirtschaftskräfte oder Verwaltungskräfte ebenfalls gesichert. Auch ist die Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (z. B. Fahrdienste für die Tagespflege) explizit aufgenommen worden (Ziffer 2 Abs. 2a).
  • Sachmittel: Erhöhte Sachmittelaufwendungen, insbesondere aufgrund von infektionshygienische Schutzmaßnahmen, können nach Ziffer 2 Abs. 2b erstattet werden.
  • Einnahmeausfälle bei ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird in geeigneter Weise Rechnung getragen (Ziffer 2 Abs. 2c+d).
  • Unterschriften Antrag: Für die Beantragung auf elektronischem Wege ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend (Ziffer 3 Abs. 2).
  • Neugründungen: Für nach Januar 2020 zugelassene Einrichtungen können gesonderte Regelungen getroffen werden (Ziffer 3 Abs. 5).
  • Nachweisverfahren: Die Regelungen zum Nachweisverfahren unter Ziffer 5 sind trotz Verbesserung der Regelung nicht abschließend. In begründeten Einzelfällen können weitere Nachweise verlangt werden (Ziffer 5 Abs. 2). In den nachgelagerten Verfahren lösen gegebenenfalls anderweitig erhaltene Finanzierungsmittel oder zu viel bezahlte Erstattungsbeträge Rückzahlungsverpflichtungen der Pflegeeinrichtungen und zu wenig bezahlte Erstattungsbeträge Nachzahlungsverpflichtungen der Pflegekassen aus (Präambel).


Die Festlegungen und die Begleitdokumente finden Sie auch auf der Site des GKV SV: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

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