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Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder nach § 4 Nr. 29 UStG

BMF Schreiben vom 19. Juli 2022 zu den Anforderungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG

Zum 1.1.2020 wurde § 4 Nr. 29 UStG durch das Jahressteuergesetz 2019 neu eingeführt. Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Dezember 2021 einen Entwurf eines Einführungsschreibens zu dieser Neuregelung zur Stellungnahme an die Verbände gegeben. Die BAGFW hatte eine Stellungnahme abgegeben und die Regelungen grundsätzlich begrüßt, aber auf die zu enge Auslegung des Begriffs der „Unmittelbarkeit“ hingewiesen. Hierüber hatten wir mit einer Fachinfo vom 23.12.2021 informiert.

Das BMF hat unsere Anregungen leider nicht aufgenommen und eine endgültige Fassung des Einführungsschreibens mit Schreiben vom 19. Juli 2022 veröffentlicht.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG beruht auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f der MwStSyStRL. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten von selbständigen Personenzusammenschlüssen erbrachte Dienstleistungen, wenn sie unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die dem Gemeinwohl dienen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Bei einem Personenzusammenschluss handelt es sich grundsätzlich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Bei dem Personenzusammenschluss muss es sich um einen eigenständigen (selbständigen) Steuerpflichtigen handeln.

Die von einem Personenzusammenschluss an das jeweilige Mitglied erbrachte sonstige Leistung muss beim Mitglied zur Ausführung der begünstigten Zwecke unmittelbar verwendet werden. Als Beispiele werden u.a. der Betrieb und die Betreuung für eine IT-Infrastruktur genannt, einschließlich der Leistungen zum Zwecke von IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Nicht befreit sind hingegen allgemeine Verwaltungsleistungen, weil diese den Zwecken nicht unmittelbar dienen, sondern nur mittelbar fördern.

Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1.1.2020.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF Schreiben.