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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das geplante EU-Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (CSDDD) auf EU-Ebene ist am 28. Februar nicht beschlossen worden.

Im Dezember 2023 hatten Unterhändler des Ministerrats und des Parlaments sich auf eine gemeinsame Version des Gesetzes geeinigt. Vorgesehen war, dass Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 150 Millionen Euro zur Einhaltung der Regelung entlang der Lieferkette verpflichtet worden wären. Das europäische Gesetz sah eine Verschärfung der Regelung im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vor. Auf eine gemeinsame Regelung konnte sich nun nicht mehr verständigt werden. Ob es künftig eine Einigung geben wird, ist derzeit unklar.

Auf die Regelungen im deutschen LkSG hatten wir mit Fachinformation vom 24. Januar 2023 hingewiesen. Dieses Gesetz gilt unabhängig von einer möglichen europäischen Regelung. Betroffen vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind seit dem 1. Januar 2024 Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmer*innen. Ausnahmen für gemeinnützige Organisationen gibt es nicht.

Weitere Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie unter:

https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html

Der Paritätische hat für seine Mitgliedsorganisationen eine kurze Handlungsempfehlung zur Umsetzung erarbeitet. Das Muster kann über folgenden link bezogen werden. Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an über:
https://www.der-paritaetische.de/leistungen-angebote/ihr-verband-ihre-einkaufsvorteile/login/
Nach erfolgreicher Anmeldung finden Sie die Checkliste zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz im Einkaufsportal unter „Informationen“.