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Modernisierung des Fernunterrichts

Aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Jugend und Familie wurde jüngst ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts vorgelegt.

 

Das derzeit noch geltende Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) war am 1. Januar 1977 in Kraft getreten, als Internet und moderne digitale Lernformen noch nicht existierten. Auch die Entwicklungen der letzten knapp 50 Jahre, wie z. B. die Digitalisierung, Diversifizierung und Internationalisierung der Angebote, fanden im Gesetz keinen Niederschlag. Das FernUSG ist daher nicht auf die heutigen Formen des digitalen Lernens angepasst und deckt moderne Lernplattformen, E-Learning-Angebote und interaktive Online-Kurse nicht adäquat ab. Es soll daher mit einer angemessenen Übergangsregelung außer Kraft gesetzt werden.

Im Einzelnen:

  • Das FernUSG und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren sollen aufgehoben werden. Bei der Konzeption neuer Programme soll nicht mehr geprüft werden müssen, ob das konkrete Angebot in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt und deshalb einem Zulassungsverfahren unterliegt, was mit Rechtsunsicherheiten für Anbietende und Teilnehmer*innen verbunden ist. An die Stelle eines besonderen, auf Fernunterricht zugeschnittenen Zulassungsregimes sollen die allgemeinen Regeln des Vertrags- und Verbraucherschutzrechts treten. So besteht beispielsweise gemäß § 312g BGB für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (Internet, Telefon) und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht. Für derartige Verträge regelt § 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB auch besondere Informationspflichten des Anbieters. Darüber hinaus bietet insbesondere das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB für Verbraucherverträge einen hohen Schutz z. B. gegen versteckte Entgelte und Gebühren, intransparente Kostenstrukturen oder vor Vertragsstrafen.
  • Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr wird ein bedarfsorientiertes Bescheinigungsverfahren etabliert, das Landesgesetzgebern die Möglichkeit gibt, erforderliche Folgeänderungen in landesgesetzlichen Regelungen vorzunehmen. In der Übergangszeit entfällt die Zulassungs- und Anzeigepflicht bereits. An ihre Stelle tritt die Möglichkeit, auf Antrag eine Bescheinigung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zu erhalten. Eine zum Zeitpunkt der Aufhebung des Anzeige- und Zulassungsverfahrens bestehende Zulassung gilt als Bescheinigung im Sinne der Übergangsvorschrift fort. 
  • Nach Wegfall des Zulassungsverfahrens bedarf es im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gesetzlicher Anpassungen. Fernlehrgänge sollen auch zukünftig als Teilzeitmaßnahme förderfähig bleiben. Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den eingesetzten Haushaltsmitteln auch ohne die Zulassungspflicht nach dem FernUSG sicherzustellen, sollen messbare "Sicherungen", wie z. B. regelmäßige Leistungskontrollen, eingeführt werden.

Das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts soll größtenteils am 1. Juli 2027 in Kraft, das FernUSG mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft treten.

Im nächsten Schritt des Gesetzgebungsverfahrens wird sich das Bundeskabinett mit dem Referentenentwurf befassen. Wir werden weiterhin darüber informieren.