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Neue Regeln für Nachhaltigkeitskommunikation: Was die EmpCo-Richtlinie für Wohlfahrtsverbände bedeutet

„Nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ – solche Begriffe gehören bislang selbstverständlich zur Nachhaltigkeitskommunikation. Mit der EmpCo-Richtlinie ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen: Ab dem 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für bestimmte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Kommunikation mit Verbraucher*innen. Was ist künftig erlaubt, welche Aussagen werden problematisch und was müssen gemeinnützige Organisationen beachten? Ein Rückblick auf die Onlineveranstaltung mit Dr. Meike Gebhard gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und die „Big 5“ der EmpCo-Regulierung.

EmpCo: Neue Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation

Rückblick auf die Onlineveranstaltung mit Dr. Meike Gebhard am 10. September 2026

Mit der EmpCo-Richtlinie gelten neue Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Kommunikation mit Verbraucher*innen. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher*innen besser vor irreführenden Umweltversprechen zu schützen und Greenwashing einzudämmen.

Die „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (kurz: EmpCo-Richtlinie) konkretisiert und verschärft das deutsche Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG), das Greenwashing schon heute als Irreführung wertet. Die neuen Regelungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.

Die „Big 5“ der EmpCo-Regulierung

1. Allgemeine Umweltaussagen

Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ werden künftig stärker eingeschränkt. Entsprechende Aussagen dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Die Richtlinie sieht insbesondere ein Verbot allgemeiner Umweltaussagen vor, wenn die Aussage nicht durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden kann.

Für die Praxis bedeutet das: Je allgemeiner eine Aussage formuliert ist, desto wichtiger ist die Frage, worauf sie sich konkret bezieht und wie sie belegt werden kann.

2. Nicht abgesicherte Nachhaltigkeitssiegel

Nicht jedes selbst entwickelte Nachhaltigkeitslabel darf als Nachweis für besondere Umweltleistungen eingesetzt werden.

Verboten sind unter bestimmten Voraussetzungen Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von öffentlichen Stellen festgesetzt wurden. Damit soll verhindert werden, dass eigene Labels den Eindruck einer unabhängigen oder staatlichen Prüfung vermitteln, obwohl eine solche nicht stattgefunden hat.

3. Aussagen zur Klimaneutralität eines Produkts

Die EmpCo-Regelungen schränken bestimmte produktbezogene Klimaversprechen ein. Dazu gehören beispielsweise Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“, wenn sie darauf beruhen, dass Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Für die Kommunikation bedeutet dies: Klimabezogene Aussagen müssen besonders genau daraufhin geprüft werden, welche konkrete Umweltleistung tatsächlich erreicht wird und wodurch sie zustande kommt.

4. Umweltvorteile eines Teils auf das gesamte Produkt übertragen

Umweltaussagen dürfen nicht so formuliert werden, dass ein Umweltvorteil eines bestimmten Aspekts, Bestandteils oder Teils eines Produkts den Eindruck erweckt, das gesamte Produkt habe diese positive Umwelteigenschaft.

Ein Beispiel: Ist lediglich ein Bestandteil eines Produkts besonders umweltfreundlich, darf daraus nicht ohne Weiteres eine allgemeine Aussage über die Umweltfreundlichkeit des gesamten Produkts abgeleitet werden.

5. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen

Auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden stärker reguliert. Wer beispielsweise eine künftige Umweltleistung oder ein Umweltziel bewirbt, muss diese Aussage mit einem klaren und überprüfbaren Umsetzungsplan verbinden.

Der Plan muss unter anderem messbare und zeitlich festgelegte Ziele sowie konkrete und nachvollziehbare Verpflichtungen enthalten. Die Umsetzung muss zudem regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Die entsprechenden Erkenntnisse müssen Verbraucher*innen zugänglich gemacht werden.

Damit wird der Unterschied zwischen einem konkreten, überprüfbaren Klimaziel und einem bloßen Zukunftsversprechen wichtiger.

Was bedeutet das für die Wohlfahrtspflege?

Für gemeinnützige Organisationen lohnt es sich daher, die eigene Kommunikation mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsbezügen kritisch zu prüfen. Dabei können unter anderem folgende Fragen helfen:

  • Welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsbegriffe verwenden wir?
  • Worauf genau beziehen sich unsere Aussagen?
  • Können wir die Aussagen mit belastbaren Nachweisen belegen?
  • Verwenden wir eigene Nachhaltigkeitssiegel oder Labels?
  • Machen wir Aussagen über Klimaneutralität oder Kompensation?
  • Bewerben wir zukünftige Umwelt- oder Klimaleistungen?
  • Sind entsprechende Ziele, Maßnahmen und Fortschritte nachvollziehbar dokumentiert?

Mehr erfahren

Wer sich genauer mit den neuen Regelungen und ihren Auswirkungen auf die Wohlfahrtspflege beschäftigen möchte, kann die Aufzeichnung der Onlineveranstaltung vom 10. September 2026 mit Dr. Meike Gebhard, Geschäftsführerin der SAIM GmbH, anhören.

Dr. Gebhard gibt darin einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der EmpCo-Regulierung, erläutert die „Big 5“ und zeigt auf, worauf Organisationen bei ihrer Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation künftig achten sollten.

Hier geht es zur Aufzeichnung: EmpCo-Directive: Green und Social Claims richtig kommunizieren_Webinar