Neue Staatsangehörigkeitsrecht gilt ab dem 27. Juni 2024
Deutschland bekommt ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht mit Schwachstellen.
Die Einbürgerungszahlen stagnieren in Deutschland seit Jahren. Daher hat die Ampelkoalition eine Erneuerung des Staatsangehörigkeitsrecht auf dem gebracht. Diese wurde in Januar beschlossen und ist Ende März im Gesetzblatt erschienen. Allerdings gilt das Gesetz und somit die Erleichterungen erst ab dem 27. Juni 2024, da die Länder um eine Pufferzeit gebeten haben, um notwendige Anpassungen in den Einbürgerungsbehörden vornehmen zu können.
Folgende Erneuerungen sind im Gesetz enthalten:
- Die Mehrstaatigkeit wird grundsätzlich für alle Menschen zugelassen. Das bedeutet, dass die Einbürgerungswillige nicht mehr ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben müssen.
- Die Voraufenthaltszeit für die Anspruchseinbürgerung wird von 8 auf 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland gesenkt. Bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf drei Jahre verkürzt werden. Besondere Integrationsleistungen werden erbracht, bei besonders guten Leistungen in der Schule oder im Job, bei bürgerschaftlichem Engagement und besonders guten deutschen Sprachkenntnissen.
- Für ehemalige Gastarbeiter*innen und DDR-Vertragsarbeitnehmer*innen gibt es Erleichterungen: Sie müssen keinen schriftlichen Sprachnachweis und keinen Einbürgerungstest vorlegen. Mündliche deutsche Sprachkenntnisse reichen aus. Dies gilt auch für ihre Ehepartner*innen.
- Das Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung bleibt Voraussetzung für die Einbürgerung. Es wird ergänzt um das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen. Dazu gehört insbesondere, jüdisches Leben zu schützen und sich zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges zu bekennen. Wer antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen begeht ist von der Einbürgerung ausgeschlossen.
- Wer den deutschen Pass erhalten möchte, muss für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt bestreiten können. Ausnahmen gelten z.B. für Gastarbeiter*innen oder für DDR-Vertragsarbeitnehmer*innen oder Personen, die ein Kind betreuen und verheiratet/verpartnert mit einer Erwerbstätigen Person sind.
Was der Lebensunterhaltsicherung als Voraussetzung für die Einbürgerung angeht, hat der Paritätische, das Forum der Migrantinnen und Migranten im Paritätischen und andere Akteure aus der Zivilgesellschaft kritisiert, dass der Ausschlus der Einbürgerung für Menschen, die unverschuldet ihre Lebensunterhalt nicht selbständig sichern können, z. B. Menschen mit Behinderung und ihre pflegende Angehörige, nicht zulässig ist. Hier werden sicherlich die Gerichte in nachhinein für Klärung sorgen.
Spannend bleibt ebenso ob die Novellierung des Gesetzes tatsächlich die Erhöhung der Einbürgerungszahlen mitbringt, und wenn ja, wie werden die ohnehin überförderte Einbürgerungsbehörden darauf reagieren, z.B. durch die Digitalisierung des Verfahrens.