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Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit: Wenn 2G-Zugangsregelungen gelten, entfallen bestimmte Sanktionen

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ende letzten Jahres ein flächendeckendes 2G-Modell für den Zugang zu den Arbeitsagenturen festgelegt hat, gilt unterdessen auch in vielen Jobcentern eine 2G-Zugangsregelung. Mit einer neuen Weisung hat die BA nun klargemacht, dass in den Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen) unter diesen Bedingungen Meldeaufforderungen nur ohne Rechtsfolgenbelehrung erteilt werden. Sanktionen entfallen auch bei Nichantritt oder Abbruch von Maßnahmen der Arbeitsförderung, die unter 2G-Bedingungen stattfinden müssen.

In der entsprechenden Weisung (Anlage) heißt es im Abschnitt "Minderungen":
Soweit Jobcenter aufgrund der lokal kritischen Situation der Corona-Pandemie befristet 2G-Zugangsregelungen erlassen, erfolgen Meldeaufforderungen im Kontext von 2G grundsätzlich ohne Rechtsfolgenbelehrung.
Der Zugang zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen richtet sich nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen der Länder. Soweit in den Ländern 2GZugangsregelungen gelten, sind Minderungen aufgrund des Nicht-Antritts oder Abbruchs einer Eingliederungsmaßnahme im Kontext 2G auszuschließen.