Zum Hauptinhalt springen

Neuer Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12.1.2022, veröffentlicht am 27.1.2022, Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) bekannt gegeben.

Die wesentlichen Änderungen betreffen die Ausführungen der Finanzverwaltung zu den politischen Betätigungen von gemeinnützigen Organisationen.

Der AEAO zu § 52 Nr. 16 wird wie folgt gefasst: „Politische Zwecke zählen nicht zu den gemeinnützigen Zwecken iSd § 52 AO.“ Im AEAO wird weiter ausgeführt, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubt ist, auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, wenn dies der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt. Es heißt: „Unschädlich sind danach etwa die Einbringung von Fachwissen auf Aufforderung in parlamentarische Verfahren oder gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen im Rahmen der steuerbegünstigten Satzungszwecke. Eine derart dienende und damit ergänzende Einwirkung muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Bei Verfolgung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.“

Klargestellt wurde ausdrücklich, dass die vereinzelte Stellungnahme zu tagespolitischen Themen außerhalb der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke nicht zu beanstanden ist.

Ferner wurde in AEAO zu § 52 Nr. 9 aufgenommen, dass politische Bildung in geistiger Offenheit zu erfolgen habe und dann „nicht förderbar ist, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, z.B. durch einseitige Agitation oder unkritische Indoktrination.“

Eingefügt wurden im AEAO zu § 55 Nr. 25 Ausführungen zu überhöhten Vergütungen an Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft.

Bei den Ausführungen zu Kooperationen bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer bislang vertretenen Auffassung, dass für ein planmäßiges Zusammenwirkungen ein sog. „doppeltes Satzungserfordernis“ nötig, also in den jeweiligen Satzungen beider Kooperationspartner die Kooperation abgebildet sein muss. Allerdings reicht es bei mehreren Kooperationspartnern aus, wenn diese „bei Kooperationen innerhalb eines Konzern- oder Unternehmensverbundes durch Bezeichnung des Konzerns oder des Unternehmensverbunds konkret nachvollziehbar sind“. Eine namentliche Benennung soll jedoch weiterhin aus einer Aufstellung nötig sein, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation vorzulegen ist.

Des Weiteren wird zu § 63 AEAO eine Nr. 6 eingefügt, wonach „geringfügige Verstöße, beispielsweise gegen das Mittelverwendungsverbot des § 55 AO, nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit rechtfertigen.“

Der AEAO zu § 68 Nr. 7 Inklusionsbetrieben wird neu gefasst und stellt klar, dass der Umfang eines Inklusionsbetriebs sich nach der sozialrechtlichen Einordnung richtet. Klargestellt wird, dass für die steuerliche Eignung als Zweckbetrieb es einer Beschäftigungsquote von mindestens 40 % der genannten Personengruppen bedarf.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.