Zum Hauptinhalt springen

Neuer Förderaufruf des BMAS: "Rat Geben – Ja zur Ausbildung!"

Fachinfo

Bei dem ESF-PLUS-Programm handelt es sich um ein Modellprogramm, eins von 13 ESF-Bundesprogrammen, die das BMAS von 2023-2027 durchführen wird.

Zuständig ist Neslihan Altun (Abt. IV a 4, E-Mail: Iva4(at)bmas.bund.de) Alle Unterlagen sind auf dem Portal www.esf.de und auf dem Z-EU-S-Portal hinterlegt). Bewilligungsstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS).

https://www.esf.de/portal/SharedDocs/Meldungen/DE/2022/2022_07_08_aufruf_bmas_ratgeben.html

Hintergrund des Förderprogramms ist die Erkenntnis, dass 26 % der jungen Menschen (20-35 J.) ohne Berufsabschluss eingewanderte junge Menschen bzw. junge Nachkommen von Eingewanderten (neue Begrifflichkeit anstelle der Migrationsbegriffe) sind, wogegen im Gesamtdurchschnitt es nur 9 % der jungen Menschen sind. Vermutlich liegt das auch daran, dass sie sich weniger für die betrieblichen Ausbildungsberufe interessieren, dass sie mit ihren ausländischen Namen weniger zu Bewerbungsgesprächen eingeladen werden und dass über die Pandemiebekämpfungsmaßnahmen viele Zugänge und Erfahrungsräume schlechter zugänglich oder gar verschlossen geblieben sind.

Das Förderprogramm richtet sich an Bezugspersonen (Eltern, Nachbarn, Lehrende, Sozialarbeitende etc.) dieser jungen Menschen mit eigener Einwanderungsgeschichte oder aus Familien mit Einwanderungsgeschichte.

Ziel ist es durch Schulungsangebote die Bezugspersonen in ihrer Rolle als Begleiter*innen der jungen Menschen zu stärken. (Kenntnisse über regionale Möglichkeiten vermitteln, sensibilisieren für die Berufswahl, Verständnis für die Situation Jugendlicher vermitteln.

Insgesamt stehen für dieses Modellprogramm 14,7 Millionen € für die gesamte Laufzeit und beide Förderansätze zur Verfügung.

  1. Es wird einen Programmteil „Bezugspersonen stärken“ geben, durch den modellhaft in allen 16 Bundesländern erfolgreiche Wege zur Schulung und Stärkung der Bezugspersonen gefördert werden können. (frühester Beginn 3/2023, spätestes Ende der Förderung 7-8/2026, Laufzeit max. 3 Jahre, max. Förderhöhe pro Bundesland und durchführenden Träger beträgt 830.000€). Modellhaft ausprobiert werden soll, wie der Kontakt über Veranstaltungen gefunden werden kann, wie attraktive Schulungsangebote aussehen, wie eine individuelle Kurzberatung sich gestaltet und wie eine Vernetzung der regionalen Akteure im Arbeitsmarkt gelingt. Insgesamt geht es um ein sehr niedrigschwelliges Info-/Beratungs-/Schulungsangebot, das mit wenig Aufwand digital und präsent durchgeführt werden kann. Das BMAS geht davon aus, dass nicht mehr als 8 Beratungs-/Schulungsstunden pro Person benötigt werden. Es wird notwendig sein alles zu dokumentieren (Protokolle, Umfragebögen, Fallbeispiele)
     
  2. Der zweite Programmteil widmet sich der Vernetzung der durchführenden Träger, organisiert den Erfahrungsaustausch, entwickelt Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit.

Dieses Einzelvorhaben (ein Umsetzungsträger gesucht) umfasst einen Förderzeitraum von 3,5 Jahren und max. Gesamtkosten von 3,1 Millionen €.

Das Interessensbekundungsverfahren hat am 13.07.2022 begonnen, und bis 21.09.22 gibt es bei Z-EU-S die Möglichkeit einer digitalen Interessensbekundung (inkl. eines qualifizierten Vorhabenkonzepts). Danach erfolgt die Projektauswahl. Die Träger, die ausgewählt wurden, werden zur Antragstellung aufgefordert. Antragsteller können alle öffentlichen, gemeinnützigen Träger sein, auch Verbundanträge sind möglich (1 Antragsteller, genehmigte Weiterleitungsverträge an max. 3 weitere Träger möglich). Die Bewilligung erfolgt im Zuwendungsrecht.

Bund und ESF (30 % und 60 % in Übergangsregionen oder 50 % und 40 % in stärker entwickelten Regionen) werden zusammen 90 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten im vorgegebenen Finanzrahmen fördern. 10 % müssen durch Eigenmittel oder Drittmittel (keine ESF-Förderungen) regional bestritten werden. Personalgestellungen (durch Anerkennung der geflossenen Barmittel für den Personalfall) sind grundsätzlich möglich.

Personalkosten werden spitz abgerechnet (Eingruppierung und Regeln beachten – Tarifsteigerungen können nur Berücksichtigung finden, wenn sie bei Antragstellung bereits beschlossen sind), es gibt eine Personalrestkostenpauschale in Höhe von 24 % der direkten Personalkosten und eine Sachkostenpauschale in Höhe von 15 % der direkten Personalkosten. Ausschließlich die direkten Personalkosten müssen nachgewiesen werden. Zur Personalrestkostenpauschale und den Sachkosten hat der Träger eine Erklärung abzugeben, dass die finanziellen Mittel ausschließlich für das Projekt ausgegeben wurden und notwendig waren.

Das Personal sollte mit einem Umfang von mind. 10 Wo-Stunden in das Projekt eingebunden werden. Honorarkräfte müssen im Rahmen eines Vergabeverfahrens ermittelt werden und es muss begründet werden, warum der Träger diese Aufgabe nicht selber ausführen kann.

Informationen zur Förderrichtlinie:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?7