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Paritätische Positionierung - Diskriminierungsschutz in Deutschland stärken

Insgesamt ist seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahre 2006 festzustellen, dass sich die Sensibilität für den Schutz vor Diskriminierung erhöht hat. Weiterentwicklungen zu einer heterogen geschlechtlichen, kulturellen, religiösen, vielfältigen Gesellschaft prägen immer stärker das Bild. Aber auch politische und demographische Entwicklungen, Migration und Flucht, Fachkräftemangel,Veränderungen im Familienbild, und daneben das Aufwachsen radikaler Ansichten, die bestimmte Bevölkerungsgruppen und ein vielfältiges Menschenbild grundsätzlich ablehnen, tragen ihren Anteil zur Sensibilisierung bei.

Am 22. September 2017 hat der Verbandsrat des Paritätischen sich zum Diskriminierungsschutz in Deutschland positioniert (siehe anliegendes Papier Papier "Positionierung - Diskriminierungsschutz in Deutschland stärken").

Der Paritätische ist der Auffassung, dass der derzeit in Deutschland geltende Diskriminierungsschutz lückenhaft und zu wenig wirksam ist. Wir halten eine Reform des Antidiskriminierungsrechts deshalb für dringend notwendig.
Folgende Punkte müssen dabei zwingend berücksichtigt werden.

    ·\tEin wirksamer Diskriminierungsschutz braucht eine gesetzliche Prozessstandschaft für Antidiskriminierungsverbände zur Unterstützung der Betroffenen sowie ein umfassendes Verbandsklagerecht, welches auch strukturelle Diskriminierungstatbestände aufgreifen kann.

    ·\tIm Zuge der notwendigen Verstärkung der rechtlichen Unterstützung und von Präventionsmaßnahmen muss das Netz der Antidiskriminierungsverbände durch verlässliche Förder- und Finanzierungsstrukturen ausgebaut werden, um einen beständigen niedrigschwelligen Zugang zum Schutz und zur Rechtsdurchsetzung sicherzustellen.

    ·\tDie im Anwendungsbereich des AGG benannten Bereiche Sozialschutz, soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste sowie Bildung sind wesentlich vom öffentlichen Sektor geprägt. Dort wie auch für Verwaltungshandeln, polizeiliches Handeln und die Justiz gilt das AGG mit seinen Sanktionsmechanismen (wie z.B. Klage, Entschädigungsansprüche und Beweiserleichterung) jedoch nicht. Es bedarf einer Ausweitung des Schutzinstrumentariums auf staatliches Handeln.

    ·\tStarke Benachteiligungen im Beruf, im Alltag und bei Behördengängen erleben Menschen z.B. aufgrund ihrer sozialen Lage, des äußeren Erscheinungsbilds sowie chronischer Krankheiten. Zu prüfen ist deshalb die Ausweitung des Katalogs der im AGG genannten Diskriminierungsmerkmale.

    ·\tDer Diskriminierungsschutz beim Zugang zu Wohnraum muss gestärkt werden.

    ·\tBarrierefreiheit muss auch im privatrechtlichen Bereich gestärkt werden.

    ·\tZum Abbau institutioneller, struktureller, mittelbarer oder individueller Diskriminierung sollten Diversitäts – Strategien verpflichtend als durchgängiges Leitprinzip für alle politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen eingeführt werden.





Paritaetische_Positionen_diskriminierungsschutz.pdfParitaetische_Positionen_diskriminierungsschutz.pdf