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Paritätische Stellungnahme: Stärkung der Rechte auf psychosoziale Prozessbegleitung

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung greift zentrale paritätische Forderungen auf und verbessert den Opferschutz.

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung vorgelegt. Ziel der Gesetzesänderung ist es, den Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung zu erleichtern, bestehende Schutzlücken zu schließen und die strukturellen Rahmenbedingungen zu verbessern.

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt, dass der Referentenentwurf zu einer wirksameren Ausgestaltung der psychosozialen Prozessbegleitung beiträgt und wesentliche fachpolitische Forderungen umsetzt, die bereits in der Paritätischen Einschätzung zur psychosozialen Prozessbegleitung im Rahmen des Berichts des BMJV an den Normenkontrollrat benannt wurden. Gleichzeitig weist der Paritätische Gesamtverband in seiner aktuellen Stellungnahme darauf hin, dass die vorgesehenen Vergütungsanpassungen den tatsächlichen Aufwand psychosozialer Prozessbegleitung weiterhin nur teilweise abbilden. Insbesondere komplexe Verfahren und langandauernde Belastungssituationen erfordern einen hohen zeitlichen und fachlichen Einsatz, der für eine nachhaltige Sicherung des Angebots angemessen berücksichtigt werden muss.

Wesentliche Punte zum Referentenentwurf aus der Paritätischen Stellungnahme:

  • Mit dem Wegfall der Darlegung besonderer Schutzbedürftigkeit bei erwachsenen Opfern schwerer Straftaten, werden Hürden abgebaut und eine stigmatisierende Einzelfallprüfung vermieden.
  • Die Psychosoziale Prozessbegleitung für minderjährige Opfer besonders schwerer Straftaten von Amts wegen stellt sicher, dass psychosoziale Prozessbegleitung am tatsächlichen Schutzbedarf des Kindes orientiert ist.
  • Die Berücksichtigung von Betroffenen häuslicher Gewalt schließt eine zentrale Schutzlücke und erkennt an, dass Schutzbedürftigkeit nicht allein aus der abstrakten Strafandrohung, sondern aus der konkreten Lebenssituation Betroffener häuslicher Gewalt resultiert.
  • Die Anpassung von Verfahrensregelungen stärken die praktische Wirksamkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und entlasten die Betroffenen im Verfahren.
  • Die Anpassungen der Vergütungsregelungen für psychosoziale Prozessbegleiter*innen tragen zur Qualitätssicherung und nachhaltigen Angebotsstruktur bei, bleiben aber weiterhin hinter dem tatsächlichen zeitlichen und fachlichen Aufwand zurück.

Paritätische Stellungnahme Stärkung der Rechte auf psychosoziale Prozessbegleitung