Zum Hauptinhalt springen

Pflege-Rettungsschirm: VO zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ ist am 30.06.2021 im Bundesanzeiger verkündet worden. Alle Maßnahmen des Pflege-Rettungsschirms wurden damit bis zum 30. September 2021 verlängert. Das Pflegeunterstützungsgeld wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

Die Verlängerung des Schutzschirms für Pflegeeinrichtungen wird ausdrücklich begrüßt. Zwar werden sich die Mindereinnahmen in den Pflegeeinrichtungen aufgrund der Impfungen und des Schutzes, der davon für die pflegebedürftigen Menschen und die Einrichtungen ausgeht, voraussichtlich immer mehr verringern, dennoch bedarf es vor allem wegen der Mehraufwendungen für die Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie der erforderlichen Testungen z.B. von Mitarbeitenden, Besucher/innen oder auch der Bewohner/innen weiterhin des Schutzschirms nach § 150 SGB XI. Diese Mehrkosten können auch nicht in die Pflegesätze eingepreist werden, da diese pandemiebedingten Kosten dann den Eigenanteil weiter erhöhen würden.

Des Weiteren kommt es insbesondere in den Pflegeeinrichtungen und Regionen mit hohen Infektionsraten und Reinfektionen trotz Impfung zu einem Nachfragerückgang. Generell sind die Angehörigen vor dem Hintergrund des hohen Infektionsgeschehens im Frühjahr vergangenen Jahres nach wie vor zurückhaltend, ihre pflegebedürftigen Angehörigen in einer Einrichtung versorgen zu lassen. Des Weiteren begünstigt die Kurzarbeit die Pflege zuhause. Sobald sich die Arbeitssituation aber wieder durch Rückkehr an den Arbeitsplatz normalisiert, wird die Nachfrage wieder zunehmen. Daher darf das bestehende Platzangebot nicht abgebaut werden. Des Weiteren können Plätze auch wegen verhängter Quarantänen nicht belegt werden. Diese drei Faktoren bedingen Mindereinnahmen, die Pflegeeinrichtungen gegenwärtig nicht kompensieren können.

Nach wie vor sind die Tagespflegeeinrichtungen wegen des Abstandsgebots und der Hygienevorschriften besonders stark von Belegungsrückgängen betroffen. Hart trifft diese dann auch der Rückgang von Einnahmen zur Deckung der notwendigen Investitionen. Das attraktive, Angehörige entlastende Angebot der Tagespflegen, das mühsam über die Jahre aufgebaut wurde, gilt es zu erhalten.

Eine dritte Umfrage der Bank für Sozialwirtschaft von April bis Mai 2021 bestätigt im Übrigen, dass insbesondere stationäre Einrichtungen und Tagespflegen weiterhin mit Auslastungsdefiziten infolge von gesetzlichen Auflagen, Nachfrageeinbrüchen und Personalausfällen durch Krankheit sowie Kindernotbetreuung umgehen müssen.

 

Wir hoffen, dass die Impf- und Teststrategie zusammen mit der weiter gebotenen Einhaltung der Hygieneregelungen und der Abstandsgebote dazu führen wird, dass der Schutzschirm nur noch wenig aufgespannt werden muss. Wir sind überzeugt, dass auch bei den Auffrischungsimpfungen die besonders vulnerable Gruppe der pflegebedürftigen Menschen und die sie versorgenden Pflegefachkräfte weiterhin prioritär im Blick sein werden. Daher hoffen wir, dass der Schutzschirm nach § 150 SGB XI auch im Herbst und Winter 2021/22 nicht in größerem Umfang benötigt wird. Allerdings ist nicht vorhersehbar, ob alle Einrichtungen bzw. Einrichtungsformen ab Oktober 2021 aus eigener Kraft ihr Leistungsangebot aufrechterhalten können. Bei erneuter Verschlechterung der pandemischen Lage muss die Situation neu bewertet werden und eine eventuell notwendige Verlängerung nach der Bundestagswahl per Verordnung im Blick behalten werden.

Neben den Änderungen zu § 150 Absätze 1 bis 4 begrüßen wir die Verlängerung der Kostenerstattungsregelungen für die pandemiebedingten Mindereinnahmen und Mehraufwendungen der nach Landesrecht anerkannten Unterstützungsangebote im Alltag gemäß § 150 Absatz 5a. Viele Gruppenangebote haben behördliche Auflagen und können wegen des Abstandsgebots und der Hygieneregelungen ihre Betreuungsangebote nur in reduzierter Form anbieten.

Positiv zu bewerten ist auch die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Verlängerung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld, das bis zum 31.12.2021 für bis zu 20 Arbeitstage statt regulär 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann. Mit diesen Maßnahmen werden pflegebedürftige Menschen und die sie betreuenden und versorgenden Angehörigen wirkungsvoll unterstützt.

Des Weiteren begrüßen wir, dass die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI weiterhin auf Wunsch des Pflegebedürftigen telefonisch oder digital stattfinden können. Dies hat sich bewährt und es sollte überlegt werden, auch nach der Krise diese Maßnahme mit Ausnahme des ersten Beratungsbesuchs zu verstetigen.