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Pressemitteilung des G-BA: Sonderregelungen gelten mehrheitlich unabhängig von der epidemischen Notlage

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) informiert darüber, dass das Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite am Donnerstag, den 25. November 2021, keine Auswirkung auf die meisten Corona-Sonderregelungen hat, denn diese wurden vom G-BA bereits im September bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Unter anderem laufen telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen, erleichterte Vorgaben für Verordnungen oder telemedizinische Heilmittelbehandlungen unabhängig davon weiter.

Einige Regelungen aus den Bereichen Arzneimittelversorgung, Disease-Management-Programme (DMP), Kinder-Vorsorgeuntersuchungen und Krankentransport sind jedoch  zeitlich an die epidemische Lage nationaler Tragweite gebunden worden. Die meisten Sonderregelungen zum Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt wurden durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung aufgefangen und werden erst am 31. Mai 2022 außer Kraft treten.

Für die anderen Bereiche gilt laut G-BA im Einzelnen Folgendes:

  • Krankentransport: Der G-BA berät in seiner nächsten Plenumssitzung am 2. Dezember 2021 über die Verlängerung einer Corona-Sonderregelung zur Verfahrenserleichterung für Krankentransporte. Diese Sonderregelung ermöglicht derzeit, dass COVID-Erkrankten oder unter behördlicher Quarantäne stehenden Versicherten ein Krankentransport zu nicht aufschiebbaren ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse verordnet werden kann. Diese Regelung würde entsprechend dem vorbereiteten Beschluss rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft treten, also zum Zeitpunkt des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, und damit ohne Unterbrechung an die derzeitige Versorgungspraxis anschließen.
     
  • Disease-Management-Programme: Eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres gilt ebenfalls bei den Sonderregelungen für DMP: Bis 31. Dezember 2021 müssen Patientinnen und Patienten nicht verpflichtend an DMP-Schulungen teilnehmen. Die eigentlich übliche quartalsbezogene Dokumentation ist in diesem Jahr ebenfalls nicht erforderlich. Ob eine Verlängerung der bisherigen Regelungen sowohl dem Pandemiegeschehen als auch einer angemessenen Behandlung chronisch Kranker im DMP gerecht wird, prüft der G-BA zurzeit.
     
  • Kinder-Früherkennungsuntersuchungen: Nach dem Auslaufen der Feststellung  einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite greift bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen (U 6 bis U 9) eine Übergangsfrist: Bis zum 25. Februar 2022 können die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume weiterhin überschritten werden. Der G-BA prüft zudem, ob eine weitere Verlängerung dieser Regelungen notwendig ist. Nach erster fachlicher Einschätzung könnten diese Ausnahmeregelungen zeitnah durch einen Beschluss des G-BA verlängert werden.

Am 2. Dezember 2021 entscheidet der G-BA voraussichtlich auch über eine Verlängerung jener Sonderregelungen zu ärztlich verordneten Leistungen, die derzeit bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des G-BA.
Zum Download stehen die Pressemitteilung und eine Übersicht über die geltenden COVID-Sonderregelungen zu Veranlassten Leistungen und zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Anlagen zur Verfügung.