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Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: Patientenvertretung sorgt für deutliche Verbesserungen

Die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Nach mehr als einem Jahr intensiver Beratung ist die Patientenvertretung mit dem Ergebnis zufrieden. Für die Betroffenen und ihre Angehörigen konnten dank der Mitwirkung der Patientenvertretung wichtige Punkte erreicht werden.

Die neue Richtlinie betrifft Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Die größte Gruppe bilden Menschen, die künstlich beatmet werden. Dazu gehören neben geriatrischen und multimorbiden Patientinnen und Patienten unter anderem auch Kinder und Jugendliche, bei denen die Beatmung z.B. aufgrund eines Gendefekts oder aufgrund eines Ertrinkungsunfalls dauerhaft erforderlich ist. Betroffen von außerklinischer Intensivpflege (AKI) können aber auch Menschen sein, die aus anderen Gründen regelmäßig in lebensbedrohliche Situationen geraten, wie z.B. Menschen mit medikamentös schwer einstellbaren Epilepsien.

Die AKI-RL ist eine Umsetzung des hoch umstrittenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) durch den G-BA. Sie regelt unter anderem, welche Ärztinnen und Ärzte zukünftig AKI verordnen können, die Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten, die vor einer Verordnung das Potenzial für eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erheben müssen sowie das Nähere zu Inhalt und Umfang der AKI. AKI-Verordnungen müssen ab dem 1. Januar 2023 nach der neuen Richtlinie erfolgen und nicht mehr als „spezielle Krankenbeobachtung“ nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL).

Der Paritätische hatte sich frühzeitig dafür eingesetzt, alle interessierten Betroffenenverbände in den Gesetzgebungsprozess und die Erarbeitung der G-BA Richtlinie einzubeziehen. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen im Hinblick auf die Wahl des Lebensortes muss zentral im Mittelpunkt stehen bei der Erarbeitung der Rahmenbedingungen für außerklinische Intensivpflege und darf nicht durch bürokratische oder andere Vorschriften und Hürden eingeschränkt werden.

Die vollständige Pressemitteilung liegt dieser Fachinformation bei.

Den Beschlusstext und die tragenden Gründe finden Sie beim G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) unter diesem Link.