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Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes liegt vor

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen umfassend aufzuzeichnen. Nun hat die Bundesregierung reagiert und liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften vor. Damit sollen vor allem das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angepasst werden.

 

Eine zentrale Vorschrift in dem vorliegenden Entwurf ist der neu gefasste § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach soll der Arbeitgeber zukünftig verpflichtet sein,

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer
  • jeweils am Tag der Arbeitsleistung
  • elektronisch aufzuzeichnen.

Die Arbeitszeitnachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Aufzeichnung der Arbeitszeit kann durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten, zum Beispiel eine Führungskraft, erfolgen. Der Arbeitgeber bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.

Im Falle von vereinbarter Vertrauenszeit hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, dass die Aufzeichnung in nicht-elektronischer Form oder zu einem späteren Zeitpunkt (längstens innerhalb von sieben Tagen) erfolgen kann. Außerdem kann tariflich geregelt werden, dass die Pflicht zur Aufzeichnung nicht bei Arbeitnehmern gilt, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.

Übergangsweise sollen Arbeitgeber bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes die Arbeitszeit noch nicht-elektronisch, also zum Beispiel handschriftlich, aufzeichnen dürfen. Je nach Betriebsgröße gelten längere Übergangsfristen. Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmenden sollen dauerhaft handschriftlich aufzeichnen dürfen.

Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich im Moment noch in einem frühen Stadium. Deshalb ist damit zu rechnen, dass es bis zur Verabschiedung des Gesetzes noch Änderungen geben wird.