Regelbedarfe in der Grundsicherung: erneute Nullrunde droht. Hintergrundpapier dokumentiert Unterdeckung
Zum dritten Mal in Folge droht bei der Grundsicherung eine Nullrunde für die Leistungsberechtigten. Eine Neuermittlung der Regelbedarfe steht unverändert aus. Ein Hintergrundpapier des Paritätischen führt aus, warum die Regelbedarfe nicht ausreichend sind und unter welchen finanziell erzwungenen Entbehrungen die SGB-II-Leistungsberechigten bereits jetzt leiden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Regelbedarfe neu zu ermitteln, wenn die Daten der sog. Einkommens- und Verbrauchstichprobe (EVS) vom Statistischen Bundesamt vorliegen (§ 28 SGB XII). Die Daten der EVS 2023 liegen nunmehr vor. Ein Referentenentwurf zur Neuermittlung der Regelbedarfe steht aber weiterhin aus. Die Zeit für eine fristgerechte Umsetzung des Auftrags durch den Gesetzgeber wird knapp. Insbesondere bleibt auch kaum Zeit für eine Debatte über die Inhalte und Konsequenzen der Neuermitllung.
Damit könnte zum 1. Januar 2027 eine Fortschreibung auf dem Verordnungsweg erfolgen. Für die Fortschreibung der Regelbedarfe auf das Jahr 2027 liegen mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 bereits Korrekturen vor. Danach sollen zukünftig wieder die Regeln vor der Bürgergeldreform gelten. Die Konsequenzen sind in dem Hintergrundpapier erläutert: die vorgesehene Berechnungsweise würde absehbar wiederum zu einer Nullrunde führen. Die Inflation seit der letzten Anpassung 2024 würde ein weiteres Mal nicht kompensiert. Die tatsächliche Kaufkraft würde weiter absinken. Dabei hat das Statistische Bundesamt jüngst einen Anstieg der allgemeinen Inflationsrate auf 3,3 Prozent (vorläufig) veröffentlicht.
Das Hintergrundpapier führt aus, warum die Regelbedarfe schon jetzt deutlich zu niedrig ausfallen:
Der Ministerrat der Europäischen Union hat 2023 in einer Empfehlung zur Grundsicherung Standards zu verschiedenen Aspekten der Grundsicherung verabschiedet. Ein Aspekt der Empfehlung bezieht sich auf die Angemessenheit der Leistungen. Als Ziel wird die schrittweise Erhöhung zur Vermeidung von Armut empfohlen. Ein Indikator dafür ist dabei das Verhältnis zur nationalen Armutsschwelle. Die Umsetzung der Empfehlung wird kontrolliert und dokumentiert - so Ende des vergangenen Jahres in dem sog. Minimum Income Report. Hier wird dokumentiert, dass die Leistungshöhe in Deutschland weit hinter den Empfehlungen zurückbleibt und im zeitlichen Verlauf - trotz der spürbaren Erhöhung 2023 - auch keine schrittweise Annährung zu erkennen ist.
Der Befund aus dem Bericht lautet in tabellarischer Zusammenfassung:
Haushaltstyp | Verfügbares Einkommen in % der Armutsrisikoschwelle, Einkommensjahr 2023 | In % des Nettoeinkommens eines Mindestlohnverdieners, 2024 |
Alleinstehende Person | 71 % | 68 % |
Paar mit zwei Kindern | 83 % | 62 % |
Quelle: Minimum Income Report 2025, Part 2, 22 f.
Bei einer einzelnen Person erreichen die Leistungen ein Niveau von etwa 70 Prozent der Armutsschwelle. Bei einem Paarhaushalt mit zwei Kindern liegt das Niveau etwas günstiger bei 83 Prozent der Armutsschwelle. Der Abstand lässt sich auch in absoluten Zahlen ausdrücken: Die Armutsschwelle lag nach den Daten von EU-SILC im Einkommensjahr 2023 bei 1.381 Euro. Die durchschnittlichen Leistungen für einen Single-Haushalt werden mit 71 Prozent der Armutsschwelle ausgewiesen. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Wert von 980,50 Euro. Die Differenz lässt sich als „Armutslücke“ bezeichnen und beträgt etwa 400 Euro.
Der zweite dargestelle Indikator belegt, dass die Leistungen einen hinreichenden Abstand zum Nettoeinkommen eines Mindestlohnverdieners gewährleisten. Eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, lohnt sich finanziell.
Zudem wird die materielle Entbehrung von SGB-II-Leistungsberechtigten dokumentiert. Der Paritätische Gesamtverband hat hierfür eine Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts in Auftrag gegeben und ausgewertet. Danach gelten etwa die Hälfte der Leistungsberechtigten als “materiell depriviert”, d.h. sie können sich existenzielle Güter und Dienstleistungen finanziell nicht leisten. Dies betrifft insbesondere die mangelnde Finanzierbarkeit unerwarteter Ausgaben, die Neuanschaffung teurer Güter wie abgenutzte Möbel oder auch zahlreiche Aspekte der sozialen Teilhabe. Bedrückend ist, dass auch elementare Bedarfe wie die Ernährung in Form einer regelmäßigen vollwertigen Mahlzeit nicht realisiert werden können. 30 Prozent der Leistungsbeziehenden geben an, dass sie sich nicht einmal jeden zweiten Tag (!) eine vollwertige Mahlzeit leisten können. Sie müssen auf eine gesundheitsfördernde Ernährung verzichten.
Genauere Infos finden sich in dem beigefügten Papier.