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SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Beratende Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ermittelt. Sie tritt im August 2020 in Kraft und konkretisiert die für die Dauer der Pandemie zusätzlich erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben sowie die allgemeinen Maßnahmen, die bereits im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard beschrieben worden sind.

Für den Zeitraum der Corona-Pandemie ist, neben dem schon seit April 2020 geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, nun auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu beachten, die von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt worden ist. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Sowohl der Arbeitsschutzstandard als auch die neue Arbeitsschutzregel können sowohl auf der Homepage des BMAS als auch der Bundesregierung heruntergeladen werden:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-arbeitsschutzregel-1775870

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetz (Arb-SchG) und der Verordnungen zum ArbSchG den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Dieser ist nach wie vor (auch) einzuhalten. Ebenso sind die Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 weiterhin zu berücksichtigen, die beispielsweise für stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen Hinweise enthalten.

Ziel der Arbeitsschutzregel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Daher ist der zeitliche Anwendungsbereich der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Ergeben sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, wird die Regel angepasst.

Einrichtungen, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können da-von ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Bei Einhaltung der Arbeitsschutzregel, die auch Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arb-SchG enthält, können Einrichtungen außerdem damit rechnen, dass sie diese Anforderungen aus den Verordnungen erfüllen.

Die Arbeitsschutzregel ist im Übrigen auch ein (einheitlicher) Maßstab für die Aufsichtsbehörden der Länder, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen, die sich dran messen lassen müssen. Die genaue Lektüre und Beachtung (auch) der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist daher dringend zu empfehlen.

Fachinformation_Arbeitsschutzregel_28_08_20.docxFachinformation_Arbeitsschutzregel_28_08_20.docx\tSARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.pdfSARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.pdfSARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.pdfSARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.pdf