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Schutz für Menschen aus der Ukraine: Einigung auf Anwendung der sogenannten „Massenzustrom-Richtlinie“ erfolgt - Aktualisierung vom 09.03.2022

Die EU-Innenminister*innen haben am 4. März 2022 erstmalig einen Rats-Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen. Dieser wurde noch am selben Tag veröffentlicht, so dass damit in der gesamten Europäischen Union der Weg frei ist für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne dass diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung. Das heißt, dass ab sofort entsprechende Aufenthaltserlaubnisse bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden können.

Für folgende Personengruppen soll die Richtlinie europaweit Anwendung finden:

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

Darüber hinaus hat Deutschland die Möglichkeit, gemäß Art. 7 der Richtlinie weitere Personengruppen aufzunehmen. Von dieser Gelegenheit sollte die Bundesregierung dringend Gebrauch machen, denn schon jetzt wissen wir, dass viele Drittstaatsangehörige aus der Ukraine hier in Deutschland angeommen sind und Schutz benötigen. Ob – wie bislang angekündigt – eine großzügige Aufnahme von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine erfolgen wird, werden wir in den nächsten Tagen sehen.

Umsetzung des Ratsbeschlusses in Deutschland 

In Deutschland wurde die „Massenzustrom-Richtlinie“ in § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt. Danach kann die zuständige Ausländerbehörde  eine „Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz“ von zunächst einem Jahr erteilen, die bis zu max. 3 Jahren verlängert werden kann.

Soziale Leistungen

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylblG Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Laut Informationen aus dem BMI soll dies auch bereits vor dem Inkrafttreten des Beschlusses der EU-Innenminister*innen gelten. Zuständig für die Gewährung dieser Leistungen ist das Sozialamt, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen nicht.

Besonderheiten bestehen auch für den Zugang zu medizinischer Versorgung, der in der Regel gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG eingeschränkt ist. Zu beachten ist aber § 6 Abs. 2 AsylbLG, wonach Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden muss.

Einen ersten Überblick über sonstige sozialrechtliche Rahmenbedingungen des § 24 AufenthG finden Sie bei der hier.

Die Verteilung der Schutzsuchenden ist in § 24 Abs. 3 – 5 AufenthG geregelt. Danach gilt der Königsteiner Schlüssel, so lange die Bundesländer keine abweichende Regelung treffen. Zumindest Schutzsuchende, die privat unterkommen, werden aktuell nicht verteilt. Abschließende Informationen zur Frage der Verteilung werden sich voraussichtlich in den nächsten Tagen klären. Aus Sicht des Paritätischen müssen jedenfalls bestehende familiäre oder gleichwertige Bindungen der Schutzsuchenden hier in Deutschland bei einer etwaigen Verteilung berücksichtigt werden, um das Ankommen und die Integration der von Krieg und Flucht gezeichneten Menschen zu erleichtern.

Der Zugang zu Erwerbstätigkeit muss nach den Vorgaben der Richtlinie gewährt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach § 24 Abs. 6 AufenthG ist die Beschäftigung in Deutschland nicht kraft Gesetzes erlaubt, sie kann jedoch von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium (siehe Link unten) hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Dies gilt auch, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht.

Zugang zum Integrationskurs

Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zwar nicht, das BMI hat aber bereits angekündigt, das angestrebt wird, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG den Zugang zum Integrationskurs im Rahmen des Zulassungsverfahren nach § 44 Abs. 4 AufenthG zu ermöglichen.

Zugang zu Bildung

Auch hier gilt es, bei der nun anstehenden Umsetzung in Deutschland möglichst weitreichende Regelungen zu treffen, damit entsprechend den Vorgaben der Richtlinie bundesweit die Zugänge zu Kita und Schule, aber auch allen anderen sozialen und medizinischen Unterstützungsangeboten wirklich sichergestellt werden.

Die Stellung eines Asylantrags ist auch für Geflüchtete aus der Ukraine jederzeit möglich, auch wenn das BAMF aktuell nicht über diese Anträge entscheidet, sondern sie „rückpriorisiert“. Darüber hinaus "ruht" das Asylverfahren gemäß § 32a AsylG, solange vorübergehender nach § 24 AufenthG gewährt wird. Ob eine Asylantragstellung sinnvoller ist als die Inanspruchnahme eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG, muss in jedem Einzelfall und unter Inanspruchnahme kompetenter Asylverfahrensberatung entschieden werden.

Viele Detailfragen zum EU-Ratsbeschluss und seiner Umsetzung in Deutschland sind noch offen. Wir werden fortlaufend darüber informieren.

Weitere wichtige Informationen finden Sie hier: