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SGB XI: Entwurf der Empfehlung zur Übernahme und Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung

Die BAGüS und der GKV Spitzenverband haben nun den Entwurf einer Empfehlung zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Erstattung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers vorgelegt. Eine Stellungnahme ist bis zum 05.01.2018 möglich.

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurde beim Zusammentreffen  von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe eine Verpflichtung  für die Pflegekassen und die Träger der Eingliederungshilfe eingeführt, Vereinbarungen zur Übernahme der Leistung für die Pflegeversicherung durch den Träger der Eingliederungshilfe zu treffen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte zustimmt. Gemäß § 13 Abs. 4 SGB XI sollen der GKV-Spitzenverband und die BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung durch die Pflegekassen bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung vereinbaren.

Die BAGüS und der GKV Spitzenverband haben nun den Entwurf einer Empfehlung dazu vorgelegt. Dieser enthält Regelungen

- zum Geltungsbereich,

- zur Vorbereitung der zu treffenden Vereinbarung,

- zur Übernahme der Leistungen der Pflegeversicherung durch den Träger der Eingliederungshilfe,

- zur Leistungserbringung, Abrechnung und Erstattung sowie

- zur Qualitätssicherung und Prüfung.

Bei den Ausführungen werden auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege (SGB XII) in den Blick genommen, da der Träger der Hilfe zur Pflege nicht identisch mit dem Träger der Eingliederungshilfe sein muss. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Nach erster Einschätzung fällt auf,   dass

- die Empfehlung lediglich die Leistungsverrechnung im Sinne der Leistungserbringung  "wie aus einer Hand"  regelt und

- die Vorgaben für die Leistungserbringung sich auch künftig nach den jeweiligen Rechtskreisen richten soll.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen haben neben anderen Organisationen die Möglichkeit bis zum 05.01.2018 eine Stellungnahme abzugeben.

Der Entwurf der Empfehlung ist im Anhang beigefügt.

2017_12_14 Empfehlungen.pdf