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Sonderregelungen für einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sind nochmals verlängert worden

Das Bundeskabinett hat beschlossen, bestimmte Regelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut zu verlängern und zwar zunächst bis 30.09.2022.

Wirtschaftliche Störfaktoren, die durch die Pandemie und den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wirksam sind und negative Folgen für den Arbeitsmarkt haben, sollen so abgepuffert werden.

Nach der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) ist der Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.09.2022 weiterhin erleichtert, indem die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bei 10 Prozent bleibt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld verzichtet wird.
Andere Sonderregelungen entfallen hingegen nach dem 30.6.; dies sind die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 auf 28 Monate, die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes  für Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind und der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld.