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Sozial- und Mieterverbände fordern Umwandlungsbeschränkung von Miet- in Eigentumswohnungen

In einem gemeinsamen Brief an Bundesminister Seehofer fordern Sozial- und Mieterverbände die Wiederaufnahme der Umwandlungserschwernis von Miet- in Eigentumswohnungen in das sog. „Baulandmobilisierungsgesetz“.

Gemeinsam in einem Brief hat der Paritätische Gesamtverband mit dem Deutschen Mieterbund, dem Sozialverband SoVD, der Volkssolidarität Bundesverband, dem Verband alleinerziehender Mütter und Väter, der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie und dem Kinderschutzbund von Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Herrn Seehofer die Wiederaufnahme der Umwandlungserschwernis für Miet- in Eigentumswohnungen in das sog. „Baulandmobilisierungsgesetz“ gefordert.

Hintergrund ist, dass die im ursprünglichen Referentenentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes vorgesehenen Einschränkungen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zum Schutz der Menschen vor Verdrängung aus ihren Wohnungen von den Verbänden sehr begrüßt wurde. Bereits 2018 wurde die Erklärung des Wohngipfels positiv zur Kenntnis genommen, die Möglichkeiten zu reduzieren Miet- in Eigentumswohnungen umzuwandeln.
Umso enttäuschter sind die Verbände, dass diese Umwandlungserschwernis im neuen Entwurf ersatzlos gestrichen wurde und so in die Ressortabstimmung ging. Auch wenn der ursprüngliche Entwurf Lücken enthielt, was das Ziel anbelangt, Mieter*innen nachhaltig vor Verdrängung zu bewahren, so war es auf jeden Fall ein richtiger und notwendiger Schritt, um sie auf angespannten Wohnungsmärkten zu schützen.

Die bisherige Gesetzeslage im BGB und im Baugesetzbuch trägt nicht ausreichend dazu bei, Mieter*innen wegen Umwandlung vor Verdrängung zu beschützen. Die Umwandlung von Mietwohnungen und der Verkauf der umgewandelten Wohnungen bedeuten für die Mieter neben hohen finanziellen Belastungen vor allem das Risiko des Wohnungsverlustes.

Vielerorts können Mieter*innen von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht, das ihnen vor Verkauf der umgewandelten Wohnung zukommt, wegen finanzieller Überlastung keinen Gebrauch machen. Nach drei bzw. bis zu 10 Jahren, dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis kündigen. Gerade der Begriff des Eigenbedarfs ufert mittlerweile viel zu sehr aus und ist nicht auf den Eigentümer und enge Familienangehörige begrenzt.
Auch das Baugesetzbuch lässt bisher die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen auf einfachem Wege zu. Zwar ermöglicht es Landesregierungen, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Milieuschutzgebieten unter Genehmigungsvorbehalt der Kommune zu stellen. Allerdings führt eine Ausnahmeregelung zur Aushöhlung dieses Schutzes, indem Mietwohnungen unmittelbar umgewandelt werden dürfen, wenn der Eigentümer sie den Mietern ab Begründung des Wohneigentums innerhalb von sieben Jahren zum Vorkauf anbietet. Ob der dabei aufgerufene Kaufpreis für sie bspw. realistisch und leistbar ist, bleibt dahingestellt. Es entfällt sogar das dreijährige Eigenbedarfskündigungsverbot des § 577a Abs. 1 BGB bzw. die verlängerten Kündigungsschutzfristen nach § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB verkürzen sich um fünf Jahre.

Die Sozial- und Mieterschutzverbände bitten Herrn Seehofer in dem Schreiben eindringlich um die Wiederaufnahme der Umwandlungsbeschränkung von Miet- in Eigentumswohnungen in das Baulandmobilisierungsgesetz.

Das Schreiben findet sich auch im Anhang.


Brief_Umwandlungserschwernis.pdfBrief_Umwandlungserschwernis.pdf