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„Spurwechsel“ in Aufenthaltstitel für Fachkräfte: Änderungen durch das Bundesvertriebenengesetz in Kraft getreten

Mit der Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sollten ursprünglich zum 1. März 2024 erstmals Möglichkeiten zum Spurwechsel aus dem Asylverfahren in Aufenthaltstitel für Fachkräfte eingeführt werden. Im Rahmen der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ist nun jedoch bereits zum 23.12.23 eine Regelung in Kraft getreten, die nur noch in wenigen Fällen einen Spurwechsel bei Rücknahme des Asylantrags ermöglicht.

In Fällen, in denen die Einreise nach Deutschland vor dem Stichtag des 29. März 2023 erfolgte, soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach § 18a und 18b bzw. § 19c Abs. 2 AufenthG möglich sein, wenn der Asylantrag zurückgenommen wird.

Alle anderen Spurwechselmöglichkeiten aus einem laufenden Asylverfahren oder einem zurückgenommenen oder abgelehnten Asylantrag bleiben damit auch künftig gesetzlich ausgeschlossen.

Detailliertere Informationen zu den Änderungen zum Spur- und Zweckwechsel, deren Rechtsgrundlagen sowie konkrete Fallbeispiele finden Sie in einer ausführlichen Arbeitshilfe von Claudius Voigt, GGUA e.V., unter folgendem Link.

Die Veröffentlichung des Bundesvertriebenengesetzes im Bundesgesetzblatt ist hier abrufbar.