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Stellungnahme der BAGFW zur Weiterentwicklung des EU Beihilfenrechts

Noch bis zum 31.12.2023 gelten die aktuellen Fassungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und der Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse (DAWI De-minimis-VO). Mit der Stellungnahme möchte die BAGFW frühzeitig und konstruktiv zum Novellierungsprozess beitragen. Die Forderungen der BAGFW werden durch konkrete Änderungsvorschläge an den Verordnungstexten dargestellt.

Die Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland agiert in einem Spannungsverhältnis zwischen der subsidiären Erbringung sozialer Dienstleistungen im deutschen Sozialstaatsmodell und der Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts und hier insbesondere des EU-Beihilferechts. Damit sowohl die effektive, transparente und unbürokratische Erbringung sozialer Dienstleistungen auf der einen Seite und auf der anderen Seite die ordnungsgemäße Beachtung des EU-Beihilferechts gewährleistet ist, muss nicht nur die rechtmäßige Anwendung der Vorschriften durch alle Akteure erfolgen, sondern sind auch Überprüfungen und Anpassungen an diesen für die Freie Wohlfahrtspflege relevanten Vorschriften erforderlich.

Die BAGFW fordert vom Zuwendungsgeber, dass die Entscheidung über die Anwendung des EU Beihilfenrechts transparent und nachvollziehbar für den jeweiligen Einzelfall begründet wird.

Nach Einschätzung der BAGFW ist der Vertrauensschutz des Beihilfenempfängers nach aktueller Rechtslage stark beschränkt. Der Vertrauensschutz muss aber bereits dann gelten, wenn der Beihilfenempfänger sich in seinem Handlungsrahmen vergewissert hat, dass die Beihilfe transparent und begründet ergangen ist.

Um den speziellen Gegebenheiten der Freien Wohlfahrtspflege gerecht zu werden, die Position der Mitgliedsstaaten zu stärken und mehr Handlungssicherheit zu erreichen, hat die BAGFW neun konkrete Änderungsvorschläge formuliert. Dazu gehören u. a.:

- die Verdreifachung des De-minimis-Gesamtfreibetrages für drei Steuerjahre von aktuell 500.000,- EUR auf 1.500.000,- EUR,

- die jeweiligen Höchstbeträge der verschiedenen De-minimis-Verordnungen dürfen kumuliert werden und

- die Ausbildungsbeihilfen sollen um jeweils 10 Prozentpunkte angehoben werden.

Alle neun Änderungsvorschläge und die jeweiligen Begründungen finden Sie in der Stellungnahme der BAGFW unter: https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/stellungnahme-der-bagfw-zur-zur-weiterentwicklung-des-beihilfenrechts-insbesondere-der-allgemeinen-gruppenfreistellungsverordnung-agvo-sowie-der-dawi-und-der-allgemeinen-de-minimis-verordnung