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Stiftungsrechtsreform

Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 die Reform des Stiftungsrechts beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zugestimmt. Die meisten Regelungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Durch die Stiftungsrechtsreform sollen die Landesstiftungsgesetze in einem bundeseinheitlichen Stiftungszivilrecht vereinheitlicht werden, welches abschließend in den §§ 80 bis 88  BGB geregelt ist.

In den §§ 84 – 84c BGB sind künftig die grundlegenden Regelungen zu den Stiftungsorganen geregelt.

Die sog. Business Judgement Rule wird kodifiziert, so dass die Organe einer Stiftung nicht für Fehlentscheidungen haften, solange sie die Satzung und geltende Gesetze beachtet haben und davon ausgehen durften, im Interesse der Stiftung gehandelt zu haben.

Die Voraussetzungen für eine Änderung der Stiftungssatzung sind nun in §§ 85 bis 85b BGB geregelt. Die Regelungen zur Beendigung von Stiftungen sind künftig einheitlich in §§ 87 bis 87d BGB gefasst.

Die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung sowie die Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen wird erleichtert. Dies ist in §§ 86 bis 86i BGB geregelt.

Ab dem 1. Januar 2026 wird ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt. Für Stiftungen entfällt ab diesem Zeitpunkt der Nachweis der Vertretungsbefugnis durch eine Vertretungsbescheinigung der Stiftungsbehörde. Die Einsichtnahme in das Register ist künftig für jede*n möglich, auch ohne Darlegung eines besonderen Interesses. Rechtsfähige Stiftungen müssen künftig nach Eintragung in das Stiftungsregister den Zusatz rechtsfähige Stiftung führen, es kann auch die Abkürzung „e.S.“ geführt werden, siehe § 82c BGB. Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintragung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder die Abkürzung „e.VS.“ zu führen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Gesetzesentwürfe.