Zum Hauptinhalt springen

Teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen werden nur kurze Fristen für die Beantragung von Ergänzungshilfen für steigende leitungsgebundene Energiekosten gewährt - GKV-Richtlinien zur Umsetzung und Beantragung treten am 01.03.2023 in Kraft

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen, sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Hierbei geht es um leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom für den Betrieb der Einrichtung. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024.

Bei der Ergänzungshilfe handelt es sich um die Erstattung der jeweils einrichtungsindividuellen Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Für Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31.03.2022 zugelassen wurden, wird der Referenzmonat Februar 2022 bzw. der zum 15.02.2022 geltende Neukundenpreis für die Berechnung der Ergänzungshilfe herangezogen. Pflegeeinrichtungen, bei denen eine monatliche Abrechnung nach dem tatsächlichen monatlichen Energieverbrauch erfolgt oder bei denen die Energiekosten in der monatlichen Bruttomiete enthalten sind, erhalten die Differenz zwischen dem tatsächlichen Energieverbrauch bzw. den aktuellen in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten und denen des Referenzmonats März 2022. Für Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31.03.2022 zugelassen wurden, wird zur Berechnung der Ergänzungshilfe als Referenzmonat Februar 2022 bzw. der zum 15.02.2022 geltende Neukundenpreis herangezogen.

Der GKV-Spitzenverband legt nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit das Nähere zum Erstattungsverfahren und den erforderlichen Nachweisen in Richtlinien fest. Auf der Grundlage des in den Richtlinien festgelegten Antragsverfahrens und des Antragsformulars, zahlen die Pflegekassen die entsprechenden Ergänzungshilfen an die Pflegeeinrichtungen aus. Dem Paritätischen wurde Gelegenheit zur Anhörung gegeben. In der Anhörung wurde insbesondere kritisiert, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und Nachweise für eine Beantragung mit sehr kurzer Frist erbracht werden müssen, wobei die Einrichtungen ggf. dabei auf Dritte (also den Energieversorger) angewiesen sein werden. Demzufolge haben wir eingefordert, dass zur Fristwahrung auch ein unvollständiger Antrag ausreichen muss. Neben vielen Hinweisen zu Details wurde zudem kritisiert, dass die bis Ende 2023 erforderliche Energieberatung a) nicht über die Ergänzungshilfen refinanziert werden soll, b) ggf. aufgrund der hohen Nachfrage in diesem Jahr nicht mehr bewerkstelligt werden kann und c) unklar ist in welchem Umfang die Beratung stattfinden soll. Hierzu hat es geringfügige Nachbesserungen in den Richtlinien gegeben.   

Verpflichtung und Frist zur Antragsstellung

Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Ergänzungshilfen zu beantragen und die Antragsfristen einzuhalten. Die erstmalige Beantragung ist spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten dieser Richtlinien mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Die erstmalige Beantragung gilt für die zurückliegenden Monate seit 01.10.2022 (außer Dezember 2022 für leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Fernwärme) und kann kumuliert beantragt werden. Anträge, die 15 Arbeitstage nach Inkrafttreten der Richtlinien eingehen, können nicht rückwirkend für die Monate seit 01.10.2022 berücksichtigt werden. Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15.05.2024 für den Monat April 2024 zu beantragen. Der bereits gestellte Antrag gilt auch für die Folgemonate fort solange es keine Veränderungen gibt, die anzuzeigen sind.

Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der Antragsmodalitäten für die jeweiligen unterschiedlich gelagerten Fallkonstellationen – je nachdem wann die Zulassung der Pflegeeinrichtung erfolgte und in welcher Form die Energiekosten bezahlt werden:

Alle Pflegeeinrichtungen müssen zur Beantragung folgende allgemeine Angaben machen:

a) Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der Pflegeeinrichtung,

b) Versorgungsform (teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung, stationäres Hospiz),

c) Name und Anschrift des Trägers der Pflegeeinrichtung,

d) Höhe der beantragten Ergänzungshilfe,

e) Angabe des Monats bzw. der Monate, für den oder die die Ergänzungshilfe beantragt wird.

1. Pflegeeinrichtungen die mit dem Energieversorger monatlich abschlägige Brutto-Vorauszahlungen vereinbart haben und die bereits zum Zeitpunkt 31.03.2022 zugelassen waren, müssen zur Beantragung über die allgemeinen Angaben hinaus folgende Angaben machen:

a) Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung für März 2022,

b) Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung für den beantragten Monat bzw. die beantragten Monate,

c) Sofern bekannt, der Zeitpunkt, bis zu dem die unter b) angegebene monatliche abschlägige Brutto-Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist,

d) Höhe und Art von ggf. erhaltenen öffentlichen Zuschüssen oder Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit der gleichen Zielsetzung im Anspruchszeitraum.

2. Pflegeeinrichtungen die mit dem Energieversorger monatlich abschlägige Brutto-Vorauszahlungen vereinbart haben und die nach dem 31.03.2022 zugelassen worden sind, müssen zur Beantragung über die allgemeinen Angaben hinaus folgende Angaben machen:

a) Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung für Februar 2022, die die Pflegeeinrichtung mit denselben Konditionen aufgrund des Neukundenpreises zum 15.02.2022 beim aktuellen Energieversorger hätte zahlen müssen,

b) Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung für den beantragten Monat bzw. die beantragten Monate,

c) sofern bekannt, der Zeitpunkt, bis zu dem die unter b) angegebene monatliche abschlägige Brutto-Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist,

d) Höhe und Art von ggf. erhaltenen öffentlichen Zuschüssen oder Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit der gleichen Zielsetzung im Anspruchszeitraum.

3. Zur Beantragung der Ergänzungshilfe für Pflegeeinrichtungen die mit dem jeweiligen Energieversorger nach dem tatsächlichen monatlichen Verbrauch abrechnen und im Zeitpunkt 31.03.2022 zugelassen waren, sind folgende Angaben erforderlich:

a) Für den Referenzmonat März 2022 der nachgewiesene Verbraucherendpreis,

b) Höhe des Verbraucherendpreises für den beantragten Monat bzw. die beantragten Monate bezogen auf den tatsächlichen Verbrauch,

c) Höhe und Art von ggf. erhaltenen öffentlichen Zuschüssen oder Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit der gleichen Zielsetzung im Anspruchszeitraum.

4. Zur Beantragung der Ergänzungshilfe für Pflegeeinrichtung, die mit dem jeweiligen Energieversorger nach dem tatsächlichen monatlichen Verbrauch abrechnen und nach dem 31.03.2022 zugelassen waren, sind folgende Angaben erforderlich:

a) Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Brutto-Vorauszahlungen für Februar 2022, die die Pflegeeinrichtung mit denselben Konditionen aufgrund des Neukundenpreises zum 15.02.2022 beim aktuellen Energieversorger hätte zahlen müssen,

b) Höhe des Verbraucherendpreises für den beantragten Monat bzw. die beantragten Monate, bezogen auf den tatsächlichen Verbrauch,

c) Höhe und Art von ggf. erhaltenen öffentlichen Zuschüssen oder Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit der gleichen Zielsetzung im Anspruchszeitraum.

5. Zur Beantragung der Ergänzungshilfe für Pflegeeinrichtungen, bei denen die Energiekosten Bestandteil der Bruttomiete sind und die im Zeitpunkt 31.03.2022 zugelassen waren, sind folgende Angaben erforderlich:

a) Höhe der in der Bruttomiete monatlich ausgewiesenen Energiekosten für März 2022,

b) Höhe der in der Bruttomiete monatlich ausgewiesenen Energiekosten für den beantragten Monat bzw. die beantragten Monate,

c) Höhe und Art von ggf. erhaltenen öffentlichen Zuschüssen oder Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit der gleichen Zielsetzung im Anspruchszeitraum.

6. Zur Beantragung der Ergänzungshilfe für Pflegeeinrichtungen, bei denen die Energiekosten Bestandteil der Bruttomiete sind und die nach dem 31.03.2022 zugelassen waren, sind folgende Angaben erforderlich:

a) Höhe der in der Bruttomiete enthaltenen Energiekosten für Februar 2022, die die Pflegeeinrichtung mit denselben Konditionen aufgrund des Neukundenpreises zum 15.02.2022 beim aktuellen Energieversorger hätte zahlen müssen,

b) Höhe der in der Bruttomiete monatlich ausgewiesenen Energiekosten für den beantragten Monat bzw. die beantragten Monate,

c) Höhe und Art von ggf. erhaltenen öffentlichen Zuschüssen oder Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit der gleichen Zielsetzung im Anspruchszeitraum.

Umgang mit mehreren Pflegeeinrichtungen eines Trägers:

Sofern ein Pflegeeinrichtungsträger über mehrere Pflegeeinrichtungen verfügt, ist für den Anspruch auf Ergänzungshilfe der jeweiligen anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung die monatlich abschlägige Vorauszahlung bzw. der jeweilige Verbraucherendpreis bzw. die in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten zuzuordnen. Sofern keine Zuordnung aufgrund eigenständiger Abrechnungen erfolgen kann, erfolgt eine prozentuale Zuordnung entsprechend der Quadratmeterzahl der jeweiligen anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung.

Keine Berücksichtigung der „Energie-Preisbremsen“:

Die in den monatlich abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen, dem Verbraucherendpreis oder der in der Bruttomiete enthaltenen Energiekosten bzw. in den Jahresabrechnungen bereits berücksichtigten Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom sind bei den zu machenden Angaben nicht anzugeben.

Welche Nachweise sind notwendig?

Die Pflegeeinrichtung hat die zur Beantragung der Ergänzungshilfe erforderlichen Angaben nachzuweisen bzw. der Pflegekasse entsprechende Nachweise vorzulegen:

  • Für die Angabe der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen März 2022 und der jeweiligen Vorauszahlung des beantragten Monats bzw. der beantragten Monate ist ein Nachweis des Energieversorgers vorzulegen.
  • Im Falle einer nach dem 31.03.2022 zugelassenen Pflegeeinrichtung ist für die Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen für Februar 2022 ein Nachweis des Energieversorgers vorzulegen. Aus dem Nachweis muss die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung ersichtlich sein, die die Pflegeeinrichtung bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15.02.2022 mit denselben Konditionen hätte monatlich zahlen müssen. Für die Angabe der Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung des geltend gemachten Monats ist ein entsprechender Nachweis des jeweiligen Energieversorgers vorzulegen.
  • Sofern die Pflegeeinrichtung keine monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen mit dem jeweiligen Energieversorger vereinbart hat, ist für den Referenzmonat März 2022 der Nachweis über den Verbraucherendpreis einzureichen. Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31.03.2022 zugelassen wurden, haben einen Nachweis des Energieversorgers einzureichen, aus dem der monatliche Energiepreis hervorgeht, die die Pflegeeinrichtung aufgrund des Neupreises des Energieversorgers bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15.02.2022 mit denselben Konditionen des vom Energieversorgers geschätzten Energieverbrauchs hätte monatlich zahlen müssen. Für den geltend gemachten Monat ist in diesem Falle der Nachweis über den Verbraucherendpreis einzureichen.
  • Sofern bei der Pflegeeinrichtung die Energiekosten Bestandteil der monatlichen Bruttomiete sind, ist für den Referenzmonat März 2022 der Nachweis (z. B. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Bescheinigung des Vermieters) über die in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten einzureichen. Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31.03.2022 zugelassen wurden, haben einen Nachweis des Vermieters einzureichen, aus dem die monatlichen Energiekosten hervorgehen, die die Pflegeeinrichtung aufgrund des Neupreises des Energieversorgers bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15.02.2022 mit denselben Konditionen des vom Vermieter geschätzten Energieverbrauchs hätte monatlich als Bestandteil der Bruttomiete zahlen müssen. Für den geltend gemachten Monat ist in diesem Falle der Nachweis über die in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten einzureichen.
  • Sofern öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung gewährt wurden, sind diese durch Vorlage entsprechender Nachweise anzugeben.
  • Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die jeweilige Jahresabrechnung bei monatlich abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen oder bei in der Bruttomiete enthaltenen Energiekosten unverzüglich nach Erhalt der zuständigen Pflegekasse vorzulegen.

Sonstiges:

  • Sind die Basis des Antrages Brutto-Vorauszahlungen, erfolgt zu gegebenem Zeitpunkt eine Spitzabrechnung mit den Pflegekassen.
  • Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Der zuständigen Pflegekasse ist spätestens bis zum 15.01.2024 der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen vorzulegen. Rückwirkend können Energieberatungen und hieraus resultierende konkrete Maßnahmen zur Umsetzung geltend gemacht werden, welche ab dem Jahr 2020 durchgeführt wurden, als Nachweis herangezogen werden. Die Pflicht ist beispielsweise auch erfüllt, wenn die Pflegeeinrichtung nachweislich ein Umweltmanagement gemäß EMAS III oder ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 50001 eingeführt bzw. sich im Projekt zur Einführung befindet und dieses bis zum 31.12.2023 abgeschlossen hat. Wird der Nachweis über die Energieberatung nicht bis zum 15.01.2024 vorgelegt, hat die zuständige Pflegekasse den Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent zu kürzen. Bitte informieren Sie sich als Mitglied im Paritätischen über die Rahmenvertragspartner im Bereich „Energieberatung“ des Paritätischen Gesamtverbandes in unserem Einkaufsportal:https://www.der-paritaetische.de/leistungen-angebote-und-veranstaltungen/ihr-verband-ihre-einkaufsvorteile/einkaufsportal/#spacer
  • Die zuständige Pflegekasse erteilt der antragstellenden Pflegeeinrichtungen einen Bescheid und zahlt den Erstattungsbetrag innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung an die Pflegeeinrichtung aus. Die Frist von vier Wochen beginnt, nachdem die für die Beantragung erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen sind. Bei Unvollständigkeit des Antrags, informiert die zuständige Pflegekasse die Pflegeeinrichtung über die noch einzureichenden Unterlagen. Bei unveränderter Abschlagszahlung erfolgt die regelmäßige Auszahlung des Erstattungsbetrages jeweils zum 15. des Folgemonats.

Dieser Fachinformation liegen die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Ergänzungshilfen-Richtlinien) mit Stand 22.02.2023 bei sowie

  • das Excel- Antragsformular zur Geltendmachung der Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen (Anlage zu den Ergänzungshilfen-Richtlinien)  
  • die Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Ergänzungshilfen und 
  • drei Beispiele zur Antragstellung.

Sämtliche Informationen finden Sie auf der Site des GKV-SV auch hier.