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Justitia-Figur mit verbundenen Augen und einer Waage
Tingey Injury Law Firm/Unsplash

Triage-Urteil: Gesetzgeber muss Menschen mit Beeinträchtigungen besser vor Diskriminierung schützen

Neun Menschen mit Beeinträchtigungen hatten im Sommer 2020 vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt, weil der Gesetzgeber im Rahmen der Coronavirus-Pandemie aus ihrer Sicht keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, sie im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung vor Diskriminierung zu schützen. Bei einer Entscheidung, wer im Fall knapper Ressourcen intensivmedizinisch behandelt wird, sahen sie keinen ausreichenden Schutz behinderter Menschen. Das Gericht hat den Gesetzgeber nun aufgefordert, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen.

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Diese in Artikel 3 des Grundgesetzes aufgeführte Verpflichtung hat der Gesetzgeber verletzt, "weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehendern intensivmedizinischen Behandlungsressourcen benachteiligt wird.", so formuliert es das Bundesverfassungsgericht.

Die Beschwerdeführenden hatten angegeben, aufgrund ihrer Beeinträchtigungen und des damit verbundenen Assistenz- und Unterstützungsbedarfs in der Pandemie besonders stark gefährdet zu sein. Sie sehen sich im Falle von Entscheidungen in Triage-Situationen nicht ausreichend vor Diskriminierung geschützt. Die klinisch-ethischen Empfehlungen der Fachgesellschaften seien derart formuliert, dass die Erfolgsaussicht einer Behandlung für Personen mit entsprechender Beeinträchtigung in der medizinischen Wahrnehmung schlechter ausfalle. Bei einer Entscheidung in einer Situation, in der nicht alle versorgt werden können, ist die Erfolgsaussicht wesentlich bei der Zuteilung der Ressourcen. Es müsse eine Rechtsgrundlage für Priorisierungsentscheidungen erarbeitet werden.

Im Rahmen der Entscheidung wurden Rückmeldungen von Bundestag, Bundesregierung, Bundesländern und sog. sachkundiger Dritter berücksichtigt. Auch das Forum chronisch kranker und behinderter Menschen im Paritätischen Gesamtverband wurde um die Beantwortung eines Fragenkatalogs gebeten und hat entsprechend eine Stellungnahme abgegeben. In diesem Rahmen wurden insbesondere vier Aspekte hervorgehoben:

1. Es muss alles getan werden, um Triage-Situationen zu verhindern
2. Das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten ist immer, auch in Triage-Situationen, zu wahren
3. Die parlamentarische Debatte muss von einer breiten gesellschaftlichen Diskussion begleitet werden
4. Die menschenrechtliche Perspektive auf Behinderung muss auch im Gesundheitswesen verankert werden

Das Gericht erläutert in seinem Beschluss, es längen in der Gesamtschau belastbare Anhaltspunkte für ein Risiko der Beschwerdeführenden vor, bei der Entscheidung über die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt zu werden. Sie selbst könnten sich davor nicht wirksam schützen und der Gesetzgeber habe bisher keine Vorkehrungen getroffen, um diese Benachteiligung zu verhindern. Er sei dazu aber mit Blick auf seinen sich aus Artikel 3 Grundgesetz herleitenden Schutzauftrag verpflichtet.

Dem Gesetzgeber steht hier laut Beschluss ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Um sicherzustellen, dass in einer Triage-Situation ausschließlich mit Blick auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird, kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, einige werden vom Gericht benannt, zum Beispiel:

  • Mehraugen-Prinzip bei der Auswahlentscheidung
  • Vorgaben zur Dokumentation
  • spezifische Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege

Nachdem die Entscheidung des Gerichts öffentlich wurde, kündigte Bundesjustizminister Marco Buschmann an, die Bundesregierung werde "zügig" einen Entwurf zum Schutz von Menschen mit Behinderungen in Triage-Situationen vorlegen. Es bedürfe hier klarer Regeln.