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Tür wieder zu - Afghanische Asylsuchende sind wieder draußen bei der Ausbildungsförderung und den frühzeitigen Leistungen der Arbeitsförderung

Nachdem das Bundesarbeitsministerium (BMAS) erfreulicherweise die Auffassung vertreten hatte, dass bei Asylsuchenden aus Afghanistan nunmehr von einem dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen sei und seit dem 1. Juli für diese daher (wie bisher schon für Asylsuchende aus Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Eritrea) die Integrationsleistungen, die in der Zuständigkeit des BMAS bzw. der Bundesagentur für Arbeit liegen, geöffnet hatte, erfolgt nun die Rolle rückwärts und der erneute Ausschluss von Asylsuchenden aus Afghanistan.

Asylbewerber/-innen aus Afghanistan können nur noch bis zum 31.12.2017 in ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen eintreten. Danach gelten wieder die ausländerrechtlichen Sondervoraussetzungen des § 59 SGB III, wonach Ausländer/-innen vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre in Deutschland sich aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sein müssen.

Eine Förderung von Afghanen mit vermittlungsunterstützenden Leistungen der Arbeitsförderung (§§ 44 und 45 SGB III) ist grundsätzlich erst wieder nach einer Wartezeit von drei Monaten möglich, soweit die Erwerbstätigkeit nicht generell untersagt ist. Der § 131 SGB III findet nach dem 31.12.2017 für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan keine Anwendung mehr.

Aufgrund der Tatsache, dass die Asylverfahren und Gerichtsverfahren insbesondere auch bei Menschen aus Afghanistan sehr lange dauern, ist dieser erneute Rückschritt nicht nachvollziehbar. Die Annahme "Schutzquote = Bleibeperspektive" ist ein Trugschluss wie ein Blick in die Statistik zeigt:
Nach Auskunft der Bundesregierung lebten Ende 2015 in Deutschland knapp 546.000 Menschen mit einem irgendwann einmal abgelehnten Asylantrag. Davon hatten jedoch mittlerweile 46,7 Prozent ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Weitere 35,6 Prozent hatten ein befristetes Aufenthaltsrecht und nur 17,7 Prozent waren ausreisepflichtig bzw. im Besitz einer Duldung(Kleine Anfrage der Linken, BT-Drucksache 18/7800; Antwort auf Frage 23). Selbst von den Personen, deren Asylantrag im Jahr 2014 abgelehnt worden war und die sich am 31.12.2015 noch in Deutschland aufgehalten haben, verfügten gut 7.000 Menschen oder knapp 28 Prozent mittlerweile über einen rechtmäßigen Aufenthalt (Kleine Anfrage der Linken, BT-Drucksache 18/7625, Antwort auf Frage 20). Das heißt: Menschen wachsen trotz einer vermeintlich geringen Bleibeperspektive in einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt hinein – und schaffen sich selbst hohe Bleibeperspektiven (siehe hierzu "Bleibeperspektive - Kritik einer begrifflichen Seifenblase" von Claudius Voigt, welche unter folgendem Link zu finden ist: www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/bleibeperspektive.pdf).

Anbei der Erlass der Bundesagentur für Arbeit zum erneuten Ausschluss.

Die Thematik des Zugangs zur Ausbildung und zur Ausbildungsförderung ist nicht nur durch die Unterschiede je nach Aufenthaltsstatus der jungen Menschen schwer zu überblicken, sondern auch dadurch, dass die Förderinstrumente erst nach unterschiedlich langen Wartezeiten zur Verfügung gestellt werden (3/12/15 Monaten). Der Ausbildungszugang und der Zugang zu den Förderinstrumenten sind anzugleichen. Aus bildungs- und integrationspolitischer Sicht sollten aus Sicht des Paritätischen junge Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus oder ihrer vermeintlichen Bleibeperspektive, nach drei Monaten Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsförderung erhalten. Der Paritätische hat zur Unterstützung der Beratungspraxis eine Arbeitshilfe erstellt, die vor allem Berater/-innen, die junge zu uns kommende Menschen auf den Weg in eine Ausbildung begleiten, dabei unterstützen, einen ersten Überblick über mögliche Unterstützungsangebote zu erhalten und die ausländerrechtlichen Sondervoraussetzungen schnell zu überblicken. Sie finden die Arbeitshilfe hier.

20171108_Afghanistan Zugang SGB III.e.pdf20171108_Afghanistan Zugang SGB III.e.pdf