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Überarbeitete Coronavirus-Schutzimpfung-Verordnung in Kraft getreten

Die Verordnung über die Vorgaben bezüglich der Corona-Schutzimpfungen wurde erneut überarbeitet. In Bezug auf die Impfreihenfolge gab es keine Änderungen; es dürfen aber künftig Hausärzt*innen und Betriebsärzt*innen Impfungen durchführen, sobald sie über Impfstoffe verfügen. Die Verteilung der Impfstoffe an Arztpraxen soll über Apotheken erfolgen.

Die Einbeziehung der Arztpraxen sowie der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in die Impfstrategie wird ausdrücklich begrüßt. Damit ist der Grundstein gelegt, damit die Impfstrategie der Regierung endlich Fahrt aufnehmen kann - sobald ausreichend Impfdosen verfügbar sind.

Es gab allerdings noch eine weitere sehr kritische Änderung: In der Begründung der ImpfVerordnung wurde die Angabe, wonach pflegende Angehörige unter die Regelungen der „ambulanten Pflegedienste“ fallen, gestrichen. Die BAGFW hatte das BMG ausdrücklich darum gebeten, die Streichung des Satzes wieder zurückzunehmen mit dem Hinweis, dass Personen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, seit bereits mehr als über einem Jahr in der Sorge leben, sich selbst mit dem Coronavirus zu infizieren, und damit als Pflege- und Betreuungsperson auszufallen. Im schlimmsten Fall stecken sie ihre zu pflegenden Angehörigen an, die in der Regel ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf bei einer Corona-Infektion haben. Die schnelle Impfung von pflegenden Angehörigen ist deshalb besonders wichtig, da die Impfungen von pflegebedürftigen Menschen in der Häuslichkeit noch nicht im ausreichenden Maße vorangeschritten sind. Insbesondere Eltern, die ihre Kinder mit schwerer Erkrankung und einem dadurch hohen Risiko für einen schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf einer Covid-19 Erkrankung zu Hause pflegen, bieten Coronaschutz-Impfungen bislang den einzig wirklichen Schutz vor Infektion und Ansteckung.

In einigen Bundesländern wurden pflegende Angehörige auf Basis der Formulierung in der Begründung der Impfverordnung bereits geimpft oder haben Impftermine erhalten. Mit der nun vorgesehenen Änderung werden pflegende Angehörige eine Verschlechterung gegenüber der bisher gültigen Fassung der Coronschutz- Impfverordnung erfahren, die nicht nachvollziehbar ist.

Die Verordnung trat zum 1. April 2021 in Kraft.

BAnz AT 01.04.2021 V1.pdfCoronaImpfV_RefE_mit_Begruendung_100321.pdf