Zum Hauptinhalt springen

Überarbeitete Fördergrundsätze für ambulante psychosoziale Krebsberatungsstellen des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde die gesetzliche Förderung ambulanter psychosozialer Krebsberatungsstellen seitens des GKV-Spitzenverbandes und der PKV auf Grundlage des § 65e SGB V rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 von 21 Millionen auf 42 Millionen Euro erhöht. Dies wurde seitens des Paritätischen sehr begrüßt, da es die ambulante psychosoziale Versorgung von onkologischen Patient*innen und ihren Angehörigen weiter stärkt.

Hierzu hatten wir im Rahmen der Verbändebeteiligung die Möglichkeit, Stellung zu einer Entwurfsfassung der überarbeiteten Fördergrundsätze zu nehmen, die wir gemeinsam mit dem Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt wahrgenommen haben. Am 01.09.2021 hat der GKV-Spitzenverband die neu aufgesetzten Fördergrundsätze veröffentlicht.  

An einigen Stellen wurden die in unserer Stellungnahme genannten Punkte berücksichtigt:

  • Die Mindestberatungszahlen wurden vom GKV-Spitzenverband als Erwartungswerte definiert und umfassen einen Orientierungs-/ Toleranzbereich von 800-1000 Beratungskontakten pro Mitarbeiter*in pro Jahr. Der Beratungsaufwand pro Beratungskontakt wird nach wie vor, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot eine überprüfbare Grundlage zu geben, mit 30 Minuten bemessen. Auch die mitarbeiterbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung wird aufgrund der institutionellen Förderung aufrechterhalten, um Quersubventionierungen zu vermeiden. Allerdings wird es in Zukunft möglich sein, längere Beratungsgespräche auch entsprechend in den Verwendungsnachweisen zu berücksichtigen. Ein Beratungsgespräch im Umfang von 90 Minuten kann demnach in Form von 3 Beratungsgesprächen à 30 Minuten erfasst werden. Selbiges gilt für kürzere Beratungsgespräche (15 Minuten --> 0,5 Beratungsgespräche), allerdings liegt hier die Untergrenze einer förderfähigen Beratungsleistung bei 15 Minuten.
     
  • Krebsberatungsstellen, die sich auf die Beratung von Kindern/ Jugendlichen und ihren An-/ Zugehörigen bzw. die Beratung von Kindern/ Jugendlichen erkrankter Eltern(teile) spezialisiert haben, sollen weniger stark an den Erwartungswerten für die jährlichen Beratungskontakte gemessen werden. Auch können in diesen Beratungsstellen gemäß § 4 Absatz 10 künftig Berufsgruppen als Berater*innen gefördert werden, die ansonsten gemäß der geltenden Fördergrundsätze nicht förderfähig sind (wie z. B. Kunsttherapeut*innen), sofern dies beim Förderantrag nachvollziehbar begründet werden kann.
     
  • Die Berufsgruppenparität stellt lediglich einen gewünschten Orientierungs-/ Zielrahmen dar. Assistenzkräfte müssen nicht zwingend beschäftigt werden, sind jedoch weiterhin förderfähig.
     
  • Auch digitale/ virtuelle Beratungsleistungen, wie z. B. in Form einer Video-Beratung, dürfen dokumentiert und als Beratungsleistung im Verwendungsnachweis kenntlich gemacht werden.
     
  • Die Sachkostenpauschale wurde auf 20 % erhöht und damit auf das ursprüngliche Niveau gesetzt.
     
  • Auch Gruppenangebote sind prinzipiell förderfähig. Hier gilt der zeitliche Aufwand des Beraters/ der Beraterin ungeachtet der Gruppengröße. Ferner gilt auch für Gruppen-Beratungen: Längere Beratungsgespräche dürfen nach dem o. g. Schema mehrfach im Verwendungsnachweis berücksichtigt werden.
     
  • Der Nachweis der notwendigen Qualifikationsanforderungen von Berater*innen muss bei Antragstellung durch die Träger erfolgen.

Die Fördergrundsätze finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes.