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Überarbeitete Test-Verordnung in Kraft getreten

Die vorgenommenen Änderungen an der TestVO beziehen sich vor allem auf Träger der Eingliederungshilfe, die nun ebenfalls eine entsprechende Vergütung für die Durchführung der Tests an asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in ihren Einrichtungen erhalten. Der Paritätische hatte sich hierfür vehement eingesetzt.

Anspruch auf die entsprechenden Testungen haben Personen, die in stationären oder ambulanten Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, Personen, die hier betreut oder untergebracht sind (oder künftig werden) sowie deren Besuchspersonen. Auch umfasst die Regelung Begleit- und Assistenzpersonen, die beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt wieder in die Einrichtung aufgenommen werden.

Der Anspruch von asymptomatischen Personen umfasst jeweils eine von Dritten (z. B. Ärzt*innen oder Aptheker*innen) durchgeführte Testung pro Woche.

Dies gilt nicht für die Anwendung von PoC-Antigen-Tests, die von den Einrichtungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt werden. Hier stellen zunächst die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes gegenüber den betroffenen Einrichtungen auf deren Antrag fest, wie viele PoC-Antigen-Tests je Einrichtung in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden können. Dies sind für stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe maximal 30 und für ambulante Einrichtungen der Eingliederungshilfe maximal 20 PoC-Antigen-Tests je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person, die pro Monat refinanziert werden. Grundlage für die Bewertung ist das einrichtungsbezogene Testkonzept, welches mit dem Antrag einzureichen ist.

Solange die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes keine Feststellung in Bezug auf die Höchstzahl der Tests getroffen haben, können die antragstellenden Einrichtungen PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung bis zur o. g. maximal zulässigen Menge beschaffen und nutzen.

Um die Kosten für die Durchführungen der Testungen in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu refinanzieren, hat das BMG nun eine den bestehenden Regelungen entsprechende Vorgabe gefunden: Die Einrichtungsträger der Eingliederungshilfe rechnen die erbrachten Leistungen für die Testungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Je durchgeführter Testung in Einrichtungen beträgt die zu zahlende Vergütung je Testung 9 Euro. Wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden.

Die durch das Bundesministerium für Gesundheit nochmals kurzfristig überarbeitete Test-Verordnung ist bereits am 23. Januar 2021 in Kraft getreten. Der Paritätische befindet sich derzeit in Klärung, ob Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ebenfalls unter die Regelung bzgl. der stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen und ihre Durchführungsleistungen bei Testungen ebenfalls entsprechend abrechnen können. Auch wird derzeit geklärt, ob die Refinanzierungsmöglichkeiten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe bereits vor dem 23. Januar rückwirkend in Anspruch genommen werden können.

BAnz AT 27.01.2021 V2.pdfBAnz AT 27.01.2021 V2.pdf