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Überarbeitetes Nachweisformular für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI liegt nun vor

Fachinfo
Erstellt von Anne Linneweber

Im Rahmen des PpSG wurde in die Empfehlungen zu den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ein Passus eingfügt, welcher eine bis dahin nicht gelöste Verantwortungsproblematik der Beratungsperson aufgreift.

Die Verantwortungsproblematik der Beratungsperson betraf den Fall, dass die pflegebedürftige Person der Weitergabe gewonnener Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation nicht einwilligt und die Beratungsperson weder diese Informationen noch die Information über die Nicht-Einwilligung der pflegebedürftigen Person an die Pflegekasse weitergeben konnte.
Im Rahmen des PpSG wurde ein Passus eingefügt, welcher der Beratungsperson nun ermöglicht, die entsprechenden Angaben weiterzuleiten.
Um diese Informationen im Rahmen des Nachweisformulars für den Beratungseinsatz angeben zu können, welches die Beratungsperson an die Pflegekassen übermittelt, musste dieses seitens des GKV-Spitzenverbands überarbeitet werden.
Das Ergebnis liegt nun vor. Es lässt sich auf der Homepage des GKV-SV unter "Formulare" in mehreren Sprachen herunterladen: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp
Pflege_Nachweis_Beratungseinsatz_37_3_SGB_XI.pdfPflege_Nachweis_Beratungseinsatz_37_3_SGB_XI.pdf