Zum Hauptinhalt springen

Übernahme von Azubis in Beschäftigung darf nicht an missverstandender Kurzarbeitergeldregelung scheitern

Fachinfo
Erstellt von Birgit Beierling

In den nächsten Wochen laufen viele Ausbildungsverhältnisse aus. Darunter auch Ausbildungsverhältnisse aus Betrieben, die Kurzarbeitergeld für ihre Azubis in Anspruch genommen haben. Offensichtlich besteht in den Betrieben eine große Unsicherheit, ob es überhaupt möglich ist, ihre – in Kurzarbeit befindlichen – Auszubildenden nun zu übernehmen.

Beabsichtigen Betriebe, die ihren Auszubildenden, aufgrund der Pandemiefolgen, in Kurzarbeit schicken mussten, im Anschluss an die Ausbildung ihren Auszubi in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, so widerspricht das nicht den Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Die bestehende Rechtslage ist da klar, leider scheinen die Informationen nicht hinreichend bekannt zu sein.

Im SGB III (§ 95) sind die Anspruchsbedingungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld geregelt. Neben dem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall müssen betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sein und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein.

Nach § 98 SGB III Absatz 1 Nr. 1 c) sind die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt. Entscheidender Anknüpfungspunkt zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzung zum Bezug von Kurzarbeitergeld ist demnach die Arbeitsaufnahme selber.

Angesichts des Umstandes, dass in den nächsten Wochen viele Ausbildungsverhältnisse zu Ende gehen werden, ist es wichtig, diese Rechtslage allen Beteiligten deutlich zu machen, damit jungen Menschen nicht unnötig Perspektiven genommen werden.